01-07-2011, 19:05
Habe versucht, was handfestes zu finden. Dabei ist mir III B 14/06, Bundesfinanzhof Beschluss vom 31.8.2006 über den Weg gelaufen.
Quelle: http://www.tober-berlin.de/aktuelles/2007_5_01.htm
Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung: Bei Rechtsanwaltskosten spricht eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit solcher Kosten. Nur absolut ausnahmsweise sind sie als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn es um die eigene Existenzgrundlage oder um einen Kernbereich des menschlichen Lebens geht. An dieser ständigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 31.8.2006 (Aktenzeichen III B 14/06) festgehalten. Von der Rechtsprechung wurden als außergewöhnliche Belastungen anerkannt die Prozesskosten bei einer Klage auf Unterlassung ehrenrühriger Angriffe, bei einem Vaterschaftsprozess und bei einem Familienrechtsstreit über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen nichtehelichen Kindern.
Leider habe ich III B 14/06 im Volltext nicht gefunden.
Quelle: http://www.tober-berlin.de/aktuelles/2007_5_01.htm
Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung: Bei Rechtsanwaltskosten spricht eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit solcher Kosten. Nur absolut ausnahmsweise sind sie als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn es um die eigene Existenzgrundlage oder um einen Kernbereich des menschlichen Lebens geht. An dieser ständigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 31.8.2006 (Aktenzeichen III B 14/06) festgehalten. Von der Rechtsprechung wurden als außergewöhnliche Belastungen anerkannt die Prozesskosten bei einer Klage auf Unterlassung ehrenrühriger Angriffe, bei einem Vaterschaftsprozess und bei einem Familienrechtsstreit über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen nichtehelichen Kindern.
Leider habe ich III B 14/06 im Volltext nicht gefunden.