01-07-2011, 19:59
Blond wie ich bin, habe ich den Entscheidungsversand in Anspruch genommen. 
http://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/versand
Sehr geehrter Herr blue,
vielen Dank für Ihre Bestellung einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Die von Ihnen gewünschte Entscheidung
III B 14/06
wird zum Versand vorbereitet.
Die Übermittlung der Entscheidung erfolgt in Kürze
(voraussichtlich innerhalb der nächsten halben Stunde).
Mit freundlichen Grüßen,
Entscheidungsversand-Service
Bundesfinanzhof
...Und *pling*, ist gerade reingekommen.
Die Gebühr für die Entscheidung(en) beträgt 2,50 EUR (2,50 EUR pro Datei gem. § 4 Abs. 4 Justizverwaltungskostenordnung).
Mehr mehr als weniger verweist BFH in III B 14/06 auf III R 24/ 03 vom 18.3.2004
6
Bei Zivilprozesskosten spreche zwar eine Vermutung gegen deren Zwangsläufigkeit. Dies gelte jedoch nicht für Vaterschaftsprozesse. Hier kämen nicht nur enorme, unkalkulierbare Unterhaltsansprüche auf den vermeintlichen Kindesvater zu, das Kind sei darüber hinaus in vollem Umfang erbberechtigt. Dies könne, wenn nur ein Abkömmling vorhanden sei, der alle anderen Personen von der gesetzlichen Erbfolge ausschließe, von existenzieller Bedeutung sein. Existenzielle Folgen lägen auch darin, dass der nichteheliche Vater kraft Gesetzes nicht nur ein Umgangsrecht, sondern auch die Möglichkeit habe, Mitsorgerechtsinhaber zu werden.
17
Auch Prozesse, in denen es um die eigene Existenzgrundlage oder um einen Kernbereich menschlichen Lebens geht - z. B. das Erstreiten des Umgangsrechts mit den eigenen Kindern (vgl. BFH-Urteil in BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382, m. w. N.) -, können nach der Rechtsprechung trotz unsicheren Ausgangs zwangsläufig sein (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596).
http://lexetius.com/2004,1159

http://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/versand
Sehr geehrter Herr blue,
vielen Dank für Ihre Bestellung einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Die von Ihnen gewünschte Entscheidung
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(voraussichtlich innerhalb der nächsten halben Stunde).
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Mehr mehr als weniger verweist BFH in III B 14/06 auf III R 24/ 03 vom 18.3.2004
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Bei Zivilprozesskosten spreche zwar eine Vermutung gegen deren Zwangsläufigkeit. Dies gelte jedoch nicht für Vaterschaftsprozesse. Hier kämen nicht nur enorme, unkalkulierbare Unterhaltsansprüche auf den vermeintlichen Kindesvater zu, das Kind sei darüber hinaus in vollem Umfang erbberechtigt. Dies könne, wenn nur ein Abkömmling vorhanden sei, der alle anderen Personen von der gesetzlichen Erbfolge ausschließe, von existenzieller Bedeutung sein. Existenzielle Folgen lägen auch darin, dass der nichteheliche Vater kraft Gesetzes nicht nur ein Umgangsrecht, sondern auch die Möglichkeit habe, Mitsorgerechtsinhaber zu werden.
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Auch Prozesse, in denen es um die eigene Existenzgrundlage oder um einen Kernbereich menschlichen Lebens geht - z. B. das Erstreiten des Umgangsrechts mit den eigenen Kindern (vgl. BFH-Urteil in BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382, m. w. N.) -, können nach der Rechtsprechung trotz unsicheren Ausgangs zwangsläufig sein (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596).
http://lexetius.com/2004,1159