05-07-2011, 18:22
(05-07-2011, 18:14)beppo schrieb: Wenn er dazu nicht bereit ist, hat er die Voraussetzungen für einen Volljährigentitel zu erfüllen:
Bedürftigkeit nachweisen.
Ausbildungserfolg nachweisen.
Einkommen der Mutter nachweisen.
Das liegt mir ja alles schon vor.
Deswegen sag ich ja: Der grundsätzliche Unterhaltsanspruch besteht!