11-07-2011, 12:19
Spätestens drei Monate nach Ende seiner Ausbildungsversuche erlischt eine Unterhaltspflicht für das Kind. Ob volljährig oder nicht spielt keine Rolle. Du hättest also schon Unterhaltszahlungen einstellen können, nachdem er die Ausbildung beendet hat.
Die Unterhaltspflicht kann aber wieder aufleben. Ab 18 dann für beide Eltern. Kontakt mit der Ex ist dafür nicht notwendig, das Kind hat dir die Einkomensverhältnisse des anderen Elternteils vorzulegen um deinen Haftungsanteil errechnen zu können. Den Kontakt zur Ex kannst du gänzlich einstellen.
Die Unterhaltspflicht kann aber wieder aufleben. Ab 18 dann für beide Eltern. Kontakt mit der Ex ist dafür nicht notwendig, das Kind hat dir die Einkomensverhältnisse des anderen Elternteils vorzulegen um deinen Haftungsanteil errechnen zu können. Den Kontakt zur Ex kannst du gänzlich einstellen.