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KG Berlin 19 UF 22/10 : Kein Sorgerechtsenzug im Eilverfahren bei Umgangsverweigerung
#2
Wenn dem Vater das Sorgerecht entzogen wird, dann wird durch den Bundesgerichtshof genau gegenteilig argumentiert (z.B. BGH vom 12.12.2007 Aktenzeichen XII ZB 158/05): Die Mutter sei zwar verantwortlich für Spannungen und Streit, aber das sei unwichtig, für das Kindeswohl sei die Alleinsorge das Beste, das steht über allem.

Das Kammergericht sagt nun, es sei zwar eine Katastrophe, die Kinder wieder aus allem herauszureissen, aber das sei für das Kindeswohl am Besten. Ausserdem sei es am Besten, dass die Kinder wieder der Macht der verweigernden Mutter unterliegen.

Die Rechtspflege macht damit in besonders deutlicher Weise sichtbar, wie schamlos der Kindeswohlbegriff verbogen und instrumentalisiert wird. Der Begriff ist regelrecht verbrannt. Verbrannt gehört jedoch etwas ganz anderes, wenn die Interessen der Kinder jemals eine Rolle spielen sollen.

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RE: KG Berlin 19 UF 22/10 : Kein Sorgerechtsenzug im Eilverfahren bei Umgangsverweigerung - von p__ - 24-07-2011, 09:29

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