Das ist bemerkenswert: Wenn der andere Elternteil (meist der als "familienfern" diffamierte Vater) mehr als 1/3 mitbetreut, dann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt werden.
Darin:
D.h. bei Schreiben der UVG-Stelle oder Beistandschaft sollte man seinen Betreuungsanteil deutlich darlegen und ggfs. der Bewilligung widersprechen.
Zitat:Leitsatz
1. Zur Frage der Alleinerziehung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. 2. Die Kammer entnimmt den hierzu von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben sowie der vergleichbaren gesetzgeberischen Wertung im Wohngeldgesetz (§ 5 Abs. 4 Satz 2) einen (quantitativen) Umfang von mindestens 1/3 der Betreuungszeit durch den anderen Elternteil, ab dem erst eine Alleinerziehung ausgeschlossen werden kann, wenn nicht außergewöhnliche Betreuungsleistungen die fehlende 1/3-Schwelle kompensieren.
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vom 27.09.2016 Az: 21 K 111.16
Darin:
Zitat:Rd-Nr. 14
Die Kammer entnimmt den genannten, von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben sowie der vergleichbaren gesetzgeberischen Wertung im Wohngeldgesetz einen (quantitativen) Umfang von mindestens 1/3 der Betreuungszeit durch den anderen Elternteil, ab dem erst eine Alleinerziehung des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils ausgeschlossen werden kann, wenn nicht außergewöhnliche Betreuungsleistungen die fehlende 1/3-Schwelle kompensieren.
D.h. bei Schreiben der UVG-Stelle oder Beistandschaft sollte man seinen Betreuungsanteil deutlich darlegen und ggfs. der Bewilligung widersprechen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #