01-03-2010, 22:36
Kinderunterhalt muss ja bekanntlich immer und überall gezahlt werden, auch wenn das Kind von einem Elternteil ins Ausland mitgezogen wird.
Auch in diesem Punkt stellt der Staat für sich ganz andere Regeln auf: Ausschliesslich Kinder, die in Deutschland leben erhalten Unterhaltsvorschuss. Selbst bei Aufenthalt in EU-Staaten gibt es nichts. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 28.01.2010, Aktenzeichen: 7 A 10994/09.OVG.
"Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz stehe einem Kind vor Vollendung des 12. Lebensjahres ein Unterhaltsvorschuss nur zu, wenn es bei einem Elternteil in Deutschland aufwachse. Diese Regelung verstoße nicht gegen das europarechtlich gewährleistete Recht auf Freizügigkeit. Denn der Anspruch auf staatliche Unterhaltsleistungen richte sich nach den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in Deutschland. Deshalb dürfe er davon abhängig gemacht werden, dass der Empfänger seinen Wohnsitz in Deutschland habe. Da dies bei den in Spanien wohnenden Klägern nicht der Fall sei, hätten sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss."
http://www.justiz.rlp.de/icc/justiz/nav/...0000000042
Schulden können in diesem Fällen also nicht mehr beim Jugendamt entstehen, sondern nur bei der Ex.
Volltext leider nur in der Datenbank auf CD-ROM oder online, Grundversion: 117,00 EUR. Das Gericht lässt sich die vom Bürger bezahlten Entscheidungen vergolden. Von Transparenz und Informationsfreiheit keine Spur bei den Juristen.
Auch in diesem Punkt stellt der Staat für sich ganz andere Regeln auf: Ausschliesslich Kinder, die in Deutschland leben erhalten Unterhaltsvorschuss. Selbst bei Aufenthalt in EU-Staaten gibt es nichts. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 28.01.2010, Aktenzeichen: 7 A 10994/09.OVG.
"Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz stehe einem Kind vor Vollendung des 12. Lebensjahres ein Unterhaltsvorschuss nur zu, wenn es bei einem Elternteil in Deutschland aufwachse. Diese Regelung verstoße nicht gegen das europarechtlich gewährleistete Recht auf Freizügigkeit. Denn der Anspruch auf staatliche Unterhaltsleistungen richte sich nach den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in Deutschland. Deshalb dürfe er davon abhängig gemacht werden, dass der Empfänger seinen Wohnsitz in Deutschland habe. Da dies bei den in Spanien wohnenden Klägern nicht der Fall sei, hätten sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss."
http://www.justiz.rlp.de/icc/justiz/nav/...0000000042
Schulden können in diesem Fällen also nicht mehr beim Jugendamt entstehen, sondern nur bei der Ex.
Volltext leider nur in der Datenbank auf CD-ROM oder online, Grundversion: 117,00 EUR. Das Gericht lässt sich die vom Bürger bezahlten Entscheidungen vergolden. Von Transparenz und Informationsfreiheit keine Spur bei den Juristen.