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OVG Rheinland-Pfalz vom 28.1.2010: Kein Unterhaltsvorschuss ins Ausland
#1
Kinderunterhalt muss ja bekanntlich immer und überall gezahlt werden, auch wenn das Kind von einem Elternteil ins Ausland mitgezogen wird.

Auch in diesem Punkt stellt der Staat für sich ganz andere Regeln auf: Ausschliesslich Kinder, die in Deutschland leben erhalten Unterhaltsvorschuss. Selbst bei Aufenthalt in EU-Staaten gibt es nichts. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 28.01.2010, Aktenzeichen: 7 A 10994/09.OVG.

"Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz stehe einem Kind vor Vollendung des 12. Lebensjahres ein Unterhaltsvorschuss nur zu, wenn es bei einem Elternteil in Deutschland aufwachse. Diese Regelung verstoße nicht gegen das europarechtlich gewährleistete Recht auf Freizügigkeit. Denn der Anspruch auf staatliche Unterhaltsleistungen richte sich nach den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in Deutschland. Deshalb dürfe er davon abhängig gemacht werden, dass der Empfänger seinen Wohnsitz in Deutschland habe. Da dies bei den in Spanien wohnenden Klägern nicht der Fall sei, hätten sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss."

http://www.justiz.rlp.de/icc/justiz/nav/...0000000042

Schulden können in diesem Fällen also nicht mehr beim Jugendamt entstehen, sondern nur bei der Ex.

Volltext leider nur in der Datenbank auf CD-ROM oder online, Grundversion: 117,00 EUR. Das Gericht lässt sich die vom Bürger bezahlten Entscheidungen vergolden. Von Transparenz und Informationsfreiheit keine Spur bei den Juristen.
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#2
Zitat:28.01.2010, Aktenzeichen: 7 A 10994/09.OVG.

Ist das Urteil schon in Volltext zu haben? 117 Euro ist doch etwas heftig. Das ist ja fast einen Monat UVG. Ein Schelm, wer böses dabei denkt.

In Spanien gibt es keinen Unterhaltsvorschuss, nebenbei bemerkt.

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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#3
Bei http://dejure.org oben Az. eingeben, dann wird man meist fündig.

Hier der Volltext:
http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/Displ...2ED9A4CF35}
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#4
VG Darmstadt · Urteil vom 12. März 2013 · Az. 5 K 409/11.DA
Volltext: http://openjur.de/u/620479.html (recht ausführlich)

Entscheidet ganz anders. Leitsatz: "Ein minderjähriges Kind, das mit seiner sorgeberechtigten Mutter in Spanien lebt, hat einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, sofern der im Bundesgebiet lebende arbeitslose Vater in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist."

Mutti haut mitsamt allen Kindern nach Mallorca ab, Vater ist ALG 2 - Empfänger. Aber sie will Unterhaltsvorschuss, leider gilt § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG Unterhaltsvorschuss nur wenn man in Deutschland lebt.

Sie gewinnt. Gerichtskosten zahlt der Staat. ERs gibt nämlich eine Kollision zwischen den Regelungen des Unterhaltsvorschussgesetzes und der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, da die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss gegen den Beklagten nach Art. 74 VO 1408/71 gegeben sind. Details:

"Gemäß Art. 74 VO 1408/71 erhält ein arbeitsloser Arbeitnehmer oder ein arbeitsloser Selbständiger, der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bezieht, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnen. Dabei werden gemäß Art. 75 Abs. 1 S. 1 VO 1408/71 Familienleistungen von dem zuständigen Träger des Staates gewährt, nach dessen Rechtsvorschriften der arbeitslose Arbeitnehmer oder arbeitslose Selbständige Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezieht. Nach Art. 75 Abs. 1 S. 1 VO 1408/71 erfolgt ihre Entrichtung nach den für diesen Träger geltenden Bestimmungen unabhängig davon, ob die natürliche oder juristische Person, an die sie zu zahlen sind, im Gebiet des zuständigen Staates oder in dem eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder sich dort aufhält."

Also immer schön arbeitslos bleiben, dann gibts auch Unterhaltsvorschuss fürs Kind ins Ausland.
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