24-08-2011, 21:09
Es gab schon einmal eine Nachzahlungsprüfung der Prozeßkostenhilfe.
Sehr geehrter Herr......,
die Nachzahlungsprüfung führt zu keiner Änderung der ihnen bewilligten Prozeßkostenhilfe.
Aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verbleibt es bei Prozeßkostenhilfe ohne Rückzahlungspflicht.
Weitere Nachzahlungen erfolgen nicht.
Das wars.
Sehr geehrter Herr......,
die Nachzahlungsprüfung führt zu keiner Änderung der ihnen bewilligten Prozeßkostenhilfe.
Aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verbleibt es bei Prozeßkostenhilfe ohne Rückzahlungspflicht.
Weitere Nachzahlungen erfolgen nicht.
Das wars.