19-10-2011, 14:27
(19-10-2011, 10:15)Skipper schrieb: Aha.seit wann bedürfen Mitteilungen einer Rechtsbehelfsbelehrung??
Eine Mitteilung über die Verwendung also und vermutlich ohne Rechtsbehelf und Fristsetzung.
@webmin
hat sich die UVK mal auf Anfrage dazu geäußert, welche Rechtsgrundlage sie zur Zurückbehaltung berechtigt?
Eine fällige Forderung gegen Dich besteht -soweit man deinem Vortrag folgt- offensichtlich nicht. Damit gibt es auch keine Aufrechnung.
Es sei denn, es gibt spezialrechtliche Regelungen den Unterhalt betreffend, die den §§ 387 BGB vorgehen ...
Ich kenne solche Regelungen nicht - Dein RA scheinbar auch nicht.
Aber die UVK scheint sie zu kennen ....
Übrigens wird Dein RA klagen müssen, damit die Gegenseite die Aufrechnungseinrede auch prozessual erhebt.
Zitat:Heute kommt ein Schrieb von der UVK ,in der mitgeteilt wird ,dass die Aufrechnung ohne Titel rechtens sei, das sie der Meinung sind ,dass Unterhaltsrückstand besteht.das Schreiben (und das Deines RA) würde mich mal interessieren.