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Richtiges Verhalten in Bezug auf Unterhaltsvorschuss
#7
Vielen Dank für die vielen Antworten. Ich hab im Gesetz jetzt auch gefunden, dass ich "auf Verlangen" auskunftsverpflichtet bin - und im Moment erlangt ja niemand was. Auch hab ich gelesen, dass meine Ex verpflichtet ist, es unverzüglich anzuzeigen, wenn sich da was ändert, also dass ich jetzt zahle.

Aber der andere Punkt, die Rückforderung spiegelt hier genau das wieder, was ich bisher im Netz finde: Die einen sagen: Klar, musst Du zurückzahlen. Die anderen: Nur, wenn Du leistungsfähig gewesen wärst. Hier die Aussage von einem Anwalt:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Rueckfor...48867.html

"Die Voraussetzungen für die Rückforderung von geleistetem Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt sind in § 7 UhVorschG geregelt. Dabei ist wichtigstes Kriterium für eine Rückforderung, dass der Unterhaltspflichtige - also Ihr Freund - zum Zeitpunkt der Gewährung von Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt leistungsfähig war."

Jetzt finde ich in § 7 aber nichts oder verstehe das Juristendeutsch einfach nicht:

http://www.gesetze-im-internet.de/uhvorschg/__7.html

Kann mir jemand von euch seine Aussage diesbezüglich irgendwie belegen oder erklären?

Titel besteht keiner und Einkommen hatte ich, wie geschrieben nicht genug. Aber vielleicht können die mir ja ein fiktives Einkommen für diesen Zeitraum unterjubeln?
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RE: Richtiges Verhalten in Bezug auf Unterhaltsvorschuss - von trefad - 20-10-2011, 18:30

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