03-11-2011, 10:13
Ein Ermittlungsverfahren ist ein Ermittlungsverfahren, sonst nichts.
Die Staatsanwaltschaft MUSS bei einer Strafanzeige betr. § 170 StGB tätig werden. Erfolg muss sie dabei aber nicht haben, die Staatsanwaltschaft. Und sie soll, muss aber nicht beweisen können, dass die Merkmale der Unterhaltspflichtverletzung im Wortlaut des § 170 StGB vorliegen.
Wenn mari.mand GAR NICHTS macht, passiert auch nichts. Die Staatsanwaltschaft MUSS ihm beweisen können, dass er Unterhalt nicht gezahlt hat, obwohl er hätte können. Das stimmt aber mit der aktuellen Situation von mari.mand gar nicht überein. Er zahlt ja. Das, was er kann.
Ich würde das mal ganz gelassen abwarten, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt vor Gericht geht mit dem, was sie an Ermittlungsergebnissen zusammenkriegt.
Austriake
Die Staatsanwaltschaft MUSS bei einer Strafanzeige betr. § 170 StGB tätig werden. Erfolg muss sie dabei aber nicht haben, die Staatsanwaltschaft. Und sie soll, muss aber nicht beweisen können, dass die Merkmale der Unterhaltspflichtverletzung im Wortlaut des § 170 StGB vorliegen.
Wenn mari.mand GAR NICHTS macht, passiert auch nichts. Die Staatsanwaltschaft MUSS ihm beweisen können, dass er Unterhalt nicht gezahlt hat, obwohl er hätte können. Das stimmt aber mit der aktuellen Situation von mari.mand gar nicht überein. Er zahlt ja. Das, was er kann.
Ich würde das mal ganz gelassen abwarten, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt vor Gericht geht mit dem, was sie an Ermittlungsergebnissen zusammenkriegt.
Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1