17-11-2011, 22:28
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17-11-2011, 22:33 von Camper1955.)
(10-10-2011, 00:11)beppo schrieb: Ne, gab mal ein Urteil, dass es dem Pflichtigen überlassen bleibt, wie er seine knappen verbleibenden Mittel verteilt.
stimmt.
AZ: XII ZR 182/06 BGH
Hier
http://lexetius.com/2008,3702
Unter Randziffer 43 noch einmal nachzulesen.
Besagte Entscheidung räumt im übrigen auch mit dem Märchen von Pflicht zu Nebenjobs auf, wenn 40 Wochenstunden aus Vollzeitarbeit erreicht sind.
Nachzulesen unter Randziffer 29
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.