19-11-2011, 18:31
ja, man könnte und vermutlich wird man auch!
Der Beschluss des OLG ist m.W. sofort vollstreckbar (heißt, es muss nicht erst eine vollstreckbare Ausfertigung (Titel) beantragt werden).
Die KM (oder die Unterhaltsvorschusskasse) kann aufgrund dieses Beschlusses einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen.
Im Wege dieser Vollstreckung kann Dein Arbeitseinkommen gepfändet werden. Auch Dein Bankkonto!
Das erfährst Du als Vollstreckungsschuldner aber erst nachdem gepfändet wurde (Du sollst die Zwangsvollstreckung nicht vereiteln können!).
Dann bleibt es Dir unbenommen, Vollstreckungsgegenklage (-abwehrklage) zu führen (was wegen des Beschlusses wenig Sinn machen dürfte) oder ggf. einen Antrag auf Erhöhung des Dir zu belassenen pfändungsfreien Betrags zu stellen, der Dir schon eher Erleichterung verschaffen kann.
Der Beschluss des OLG ist m.W. sofort vollstreckbar (heißt, es muss nicht erst eine vollstreckbare Ausfertigung (Titel) beantragt werden).
Die KM (oder die Unterhaltsvorschusskasse) kann aufgrund dieses Beschlusses einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen.
Im Wege dieser Vollstreckung kann Dein Arbeitseinkommen gepfändet werden. Auch Dein Bankkonto!
Das erfährst Du als Vollstreckungsschuldner aber erst nachdem gepfändet wurde (Du sollst die Zwangsvollstreckung nicht vereiteln können!).
Dann bleibt es Dir unbenommen, Vollstreckungsgegenklage (-abwehrklage) zu führen (was wegen des Beschlusses wenig Sinn machen dürfte) oder ggf. einen Antrag auf Erhöhung des Dir zu belassenen pfändungsfreien Betrags zu stellen, der Dir schon eher Erleichterung verschaffen kann.