20-11-2011, 12:44
(20-11-2011, 09:14)Camper1955 schrieb:(20-11-2011, 08:38)beppo schrieb: Meinst du, weil das nur beide Sorgerechtsinhaber gemeinsam können?Das meinte ich.
Danke
lg
Camper
Grundlage für die Verpflichtung von Eltern ggü Kindern ist nicht die elterliche Sorge, sondern das Verwandtschaftsverhältnis (§ 1589 BGB). Das führt oft genug dazu, dass Trennungsväter, bei denen die gemeinsamen Kinder in der Regel nicht wohnen, von unverantwortlichen Müttern aus der elterlichen Verantwortung hinausgedrängt werden können, ohne dass die bei ihnen lebenden Kinder ihren Unterhaltsanspruch verlieren. Dann werden Väter zu Zahleseln und Besuchsonkeln.
b) Denn §§ 1606 Abs. 3, 1612a Abs.1 BGB bestimmen, dass der nichtanwesende Elternteil barunterhaltspflichtig ist, während der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht durch Pflege und Betreuung nachkommt.
Mir gibt der geschilderte Sachverhalt (auch) gar keine Rätsel auf.
Oder habe ich etwas nicht verstanden?