20-11-2011, 13:22
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20-11-2011, 13:24 von Camper1955.)
(20-11-2011, 12:44)Ibykus schrieb: b) Denn §§ 1606 Abs. 3, 1612a Abs.1 BGB bestimmen, dass der nichtanwesende Elternteil barunterhaltspflichtig ist, während der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht durch Pflege und Betreuung nachkommt.
Du hast da drei wichtige Worte vergessen. Aber da bist du ja nicht der Einzige. Hier
Zitat:(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
steht der Wortlaut des §. Die drei wichtigen Worte wurden fett markiert.
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.