20-11-2011, 13:46
geht es um eine Abänderung gerichtlicher Entscheidungen (§ 238 FamFG) oder um eine Abänderung von Vergleichen und (Jugendamts-) Urkunden (§ 239 FamFG)?
Und: wie lautet der Antrag Deines RA?
Hat er (nur) die Abänderung der Entscheidung beantragt, oder auch -insoweit unter Hinweis auf die Rechtshängigkeit des Abänderungsantrags vorbeugend- das Aussetzen der Vollstreckbarkeit der die Unterhaltspflicht begründenden Entscheidung (was m.E. problematisch ist)?
Natürlich wird der Abänderungsantrag berücksichtigt, insofern, als er die Entscheidung über die Höhe des Unterhalts (Titel) abändert.
Aber Du willst ja vvh eine drohende Zwangsvollstreckung verhindern.
Das kann man i.d.R. nur mit einem Vollstreckungsabwehrantrag erreicht werden.
M.W. schließen sich diese Beiden Rechtsmittel ggseitig aus.
Es geht nur das Eine oder das Andere.
Aber um Dich zu beruhigen: Bei Rechtshängigkeit des Antrags wird die von einem Anwalt vertretene GgSeite i.d.R keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten.
Es entstehen unnötige Kosten und VKH wird vermutlich wegen des rechtshängigen Abänderungsantrags abgewiesen.
Und: wie lautet der Antrag Deines RA?
Hat er (nur) die Abänderung der Entscheidung beantragt, oder auch -insoweit unter Hinweis auf die Rechtshängigkeit des Abänderungsantrags vorbeugend- das Aussetzen der Vollstreckbarkeit der die Unterhaltspflicht begründenden Entscheidung (was m.E. problematisch ist)?
Natürlich wird der Abänderungsantrag berücksichtigt, insofern, als er die Entscheidung über die Höhe des Unterhalts (Titel) abändert.
Aber Du willst ja vvh eine drohende Zwangsvollstreckung verhindern.
Das kann man i.d.R. nur mit einem Vollstreckungsabwehrantrag erreicht werden.
M.W. schließen sich diese Beiden Rechtsmittel ggseitig aus.
Es geht nur das Eine oder das Andere.
Aber um Dich zu beruhigen: Bei Rechtshängigkeit des Antrags wird die von einem Anwalt vertretene GgSeite i.d.R keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten.
Es entstehen unnötige Kosten und VKH wird vermutlich wegen des rechtshängigen Abänderungsantrags abgewiesen.