20-11-2011, 17:18
(17-11-2011, 20:40)Zahlknecht schrieb: Notwendiger SB nach HLL
Der SB des Pflichtigen beträgt im falle des §1603 Abs.2 BGB gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen § 1603 Abs.2 S.2 BGB Kinder bei Erwerbstätigkeiten des Pflichtigen mindestens 950 € bei Erwerbstätigkeiten können die Beträge modifiziert werden.Hierin sind Kosten für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung Warmmiete in Höhe von 360,-€
Veränderung eigenständige Einkünfte des Antragsgegners sind nicht dargetan. [/b]
Interessant wie Richter die HLL lesen dort steht nicht wie oben beschrieben bei Erwerbstätigkeiten können die Beträge modifiziert werden.Sonder dort steht Bei teilweiser Erwerbstätigkeit können die Beträge modifiziert werden.
Bei einer Arbeitsstunden anzahl von Monatlich 180-190 Std.Ist das doch Vollzeit.
Oder sieht das ein Richter doch anders
