24-11-2011, 17:27
(24-11-2011, 17:05)2Fast schrieb:(24-11-2011, 13:30)blue schrieb: ... und einen Termin vereinbaren.
Geht das nur mit vereinbartem Termin?
Das kann ich mir wohl sparen.
Das Akteneinsichtsrecht steht Dir nur in laufenden Verfahren zu!
Aber Angst, dass man Seiten entfernt, brauchst Du nicht zu haben - es besteht Paginierungspflicht!
Die Seiten müssen durchnummeriert sein. Und Randbemerkungen, schon gar keine diskriminierende, wirst Du nicht finden. Kein Richter macht sowas.
Übrigens: die Paginierungspflicht der Sozialbehörden/ -Stellen ergibt sich aus § 78a SGB X!
Dort wird schon eher geschludert! Besonders bei den hinzugezogenen Trägern der Kinder- u. Jugendhilfe.