20-12-2011, 21:18
(20-12-2011, 21:04)Zahlknecht schrieb: Diese Rechtsprechung betreffe allerdings den Elternunterhalt und nicht den notwendigen Selbstbehalt gegenüber einem minderjährigen Kind
Schwachsinn. Das ist ein mit cut & paste kopierter Satz aus dem BGH Urteil XII ZR 182/06 vom 3.12.2008. Ich kenn den schon auswendig. Und zwar zitiert der BGH hier das OLG Naumburg, das die Vorinstanz war. Und korrigiert es sogleich gründlich in Rn 34. Noch einmal das schon mehrfach im Forum gebrachte Zitat aus dem Urteil hierzu:
"Zwar ist im Selbstbehalt ein jeweils konkret aufgeführter Anteil für Wohnkosten enthalten. Soweit das Oberlandesgericht den Selbstbehalt des Beklagten wegen der tatsächlich geringeren Wohnkosten herabgesetzt hat, widerspricht dies aber der Rechtsprechung des Senats. Danach ist dem Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen minderjährigen Kindern der notwendige Selbstbehalt zu belassen, auch wenn die Wohnkosten den insoweit im Selbstbehalt berücksichtigten Betrag unterschreiten (Senatsurteil vom 23. August 2006 - XII ZR 26/04 - FamRZ 2006, 1664, 1666). Es unterliegt grundsätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel nutzt. Ihm ist es deswegen nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z.B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke, etwa für Bekleidung, Urlaubsreisen oder kulturelle Interessen, einsetzen zu können. Diese Lebensgestaltungsautonomie kann dem Unterhaltsschuldner auch gegenüber Unterhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind nicht verwehrt werden."
Wenn ein Amtsrichter nur den ersten Satz des widerlegten Urteils bringt, so ist das bewusster, absichtlicher Rechtsbruch, Betrug, Lüge. Mit anderen Worten, genau das, was man von diesem verkommenen und ehrlosen Berufsstand zu erwarten hat. Aufgabe der Pflichtigen ist es, ebenso mit cut & paste den darunterstehenden Textblock entgegenzuhalten und ggf. in Revision zu gehen.