26-12-2011, 15:02
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26-12-2011, 15:05 von haraldfrank.)
(26-12-2011, 07:16)Nathan schrieb:(25-12-2011, 23:52)haraldfrank schrieb: danke aber was heisst das jetzt genau?
Das steht doch in dem Thread, den Dir @p genannt hat.
p schrieb:Ach so, kein Zivilrecht. Dann gibt es viele Möglichkeiten, abhängig davon ob es sich um einen widersprochenen Strafbefehl handelt, ob du den Anwalt hinschickst (nur bei Strafbefehlsverhandlung), dann kann ohne dich verhandelt werden. Es könnte auch in Abwesenheit verhandelt werden (§ 232 StPO). Ansonsten platzt die Verhandlung. Die Strafverfolgung geht weiter, über Fristen von Verjährungen und Unterbrechung kannst du viel recherchieren.
Gönn dir doch den Spass, hinzugehen, lass das ganze Gesockse dort sein Theaterstücklein aufführen. Anschliessend bist du weg. Strafvollstreckungsverjährung dauert drei bis fünf Jahre, sie beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.
Es ist kein Strafbefehl. Bei nem Strafbefehl bräuchte man ja keine Verhandlung. In dem anderen Thread stehen nur falschinformationen.
Nachzahlen kommt nicht in Frage und würde auch die Tat nicht ungeschehen machen. Trotzdem kann die Staatsanwaltschaft weiterhin
behaupten zu dem Zeitpunkt gegen 170 verstossen zu haben. Das ist ja wie wenn du ne Bank überfällst und dann die Beute zurückgibst.
Gegen das Gesetz hast du ja dann trotzdem verstossen. Also bringt mir nachzahlen garnix!!!