Moin Camper,
die Umgangskosten fächern sich im SGB im Wesentlichen in das Sozialgeld und den Sonderbedarf (Fahrtkosten) der Kinder bzw. des Umgangsberechtigten auf. Sie sind im ersten Schritt TEIL der Bedarfsberechnung der Bedarfsgemeinschaft, zu der die Kinder (zeitweilig) gehören. Dieser Bedarf wird dann im zweiten Schritt dem bereinigten Einkommen gegenüber gestellt.
In diese Bereinigung fließt auch der KU ein, der als 'nicht-bereite Mittel' abgezogen wird!
Es wäre schon reichlich widersprüchlich bzw. eine Regelungslücke, wenn diese Fahrtkosten, die erheblich sein können, nicht schon bei der Feststellung des Bedarfs/der Bedürftigkeit berücksichtig werden.
Das würde auch nicht dem grundrechtlichen Charakter des Umgangsrechtes bzw. der Pflicht entsprechen. Es hätte vor einem Sozialgericht vermutlich wenig Bestand, wenn ein Jobcenter hier wieder dümmlich bescheiden sollte.
die Umgangskosten fächern sich im SGB im Wesentlichen in das Sozialgeld und den Sonderbedarf (Fahrtkosten) der Kinder bzw. des Umgangsberechtigten auf. Sie sind im ersten Schritt TEIL der Bedarfsberechnung der Bedarfsgemeinschaft, zu der die Kinder (zeitweilig) gehören. Dieser Bedarf wird dann im zweiten Schritt dem bereinigten Einkommen gegenüber gestellt.
In diese Bereinigung fließt auch der KU ein, der als 'nicht-bereite Mittel' abgezogen wird!
Es wäre schon reichlich widersprüchlich bzw. eine Regelungslücke, wenn diese Fahrtkosten, die erheblich sein können, nicht schon bei der Feststellung des Bedarfs/der Bedürftigkeit berücksichtig werden.
Das würde auch nicht dem grundrechtlichen Charakter des Umgangsrechtes bzw. der Pflicht entsprechen. Es hätte vor einem Sozialgericht vermutlich wenig Bestand, wenn ein Jobcenter hier wieder dümmlich bescheiden sollte.