02-01-2012, 11:32
ah ok das weiss ich alles, hab das ja beim anwaltsgespräch erfragt.
1. er ist generell auskunftspflichtig
2. das jugendamt kann berechnen hat aber nichts zu sagen
3. ich hab das recht unterlagen anzufordern von ihm und der ex diese unterlagen muss er heranschaffen damit eine berechnung erfolgen kann
4. er ist auskunftspflichtig was seine ausbildungssuche/bemühungen betrifft auch hierzu darf ich seine bewerbungsunterlagen, abschlusszeugnis etc. anfordern
6. er allein ist dafür verantwortlich, keine ex, kein jugendamt
7. welche unterlagen das sind, entspricht genau diesen die auch das jugendamt gefordert hatte von allen seiten, einkunftsnachweise etc. das übliche
8 in welchem verhältnis die eltern unterhalt zahlen bemisst sich ausschliesslich aus deren einkommen und der daraus resultierenden haftungsquote (hab ja hierzu meinen excelrechner anglegt)
9. beide eltern sind nachweislich leistungsfähig
10 ich hab ebenso die pflicht meine daten offenzulegen (ist bereits erfolgt - er hat die daten beim jugendamt vorliegen und kann diese dort abholen, er ist ja berechtigt dazu)
also unterm strich:
er hat die auskunftspflicht gegenüber beider elternteile und muss dafür sorgen, dass jeder der elternteile den eventuell anfallenden unterhalt berechnen lassen kann, zudem muss er nachweisen wie zielstrebig und intensiv er sich bemüht eine ausbildungsstelle zu erwerben. 2 bewerbungen im jahr reichen nicht aus kann man hierbei festhalten - bemühungen sind "dehnbar" aber auch abgrenzbar, dem üblichem maße entsprechend halt. wenn es heute üblich ist dass ein jugendlicher 30 bewerbungen schreiben muss damit der eine ausbildungsstelle bekommt, so wäre es nicht tragbar wenn er nachweislich nur 4 oder 5 bewerbungen schreibt. dies kann mich dazu veranlassen, dass ich keinen unterhalt zahle da er nicht mit der notwendigen ernsthaftigkeit einer ausbildungsstellensuche nachkommt. ist so im großen und ganzen definiert.
ob das praktikum unterstützenswert ist - ist eine andere frage - diese sollte dann abschliessend geklärt werden. zwecks orientierungsphase etc. ....
also ich denke der vorschlag von beppos text ist astrein- ich suche das persönliche gespräch um ne lösung zu finden - wenn er nicht will, dann unterlagen her - damit ich mich nicht auf die jugendamtsberechnung stützen muss, da diese null auskunft erteilt wie der unterhaltsanteil berechnet wurde und ob der betrag den die errechnet haben rechtzufertigen ist!
1. er ist generell auskunftspflichtig
2. das jugendamt kann berechnen hat aber nichts zu sagen
3. ich hab das recht unterlagen anzufordern von ihm und der ex diese unterlagen muss er heranschaffen damit eine berechnung erfolgen kann
4. er ist auskunftspflichtig was seine ausbildungssuche/bemühungen betrifft auch hierzu darf ich seine bewerbungsunterlagen, abschlusszeugnis etc. anfordern
6. er allein ist dafür verantwortlich, keine ex, kein jugendamt
7. welche unterlagen das sind, entspricht genau diesen die auch das jugendamt gefordert hatte von allen seiten, einkunftsnachweise etc. das übliche
8 in welchem verhältnis die eltern unterhalt zahlen bemisst sich ausschliesslich aus deren einkommen und der daraus resultierenden haftungsquote (hab ja hierzu meinen excelrechner anglegt)
9. beide eltern sind nachweislich leistungsfähig
10 ich hab ebenso die pflicht meine daten offenzulegen (ist bereits erfolgt - er hat die daten beim jugendamt vorliegen und kann diese dort abholen, er ist ja berechtigt dazu)
also unterm strich:
er hat die auskunftspflicht gegenüber beider elternteile und muss dafür sorgen, dass jeder der elternteile den eventuell anfallenden unterhalt berechnen lassen kann, zudem muss er nachweisen wie zielstrebig und intensiv er sich bemüht eine ausbildungsstelle zu erwerben. 2 bewerbungen im jahr reichen nicht aus kann man hierbei festhalten - bemühungen sind "dehnbar" aber auch abgrenzbar, dem üblichem maße entsprechend halt. wenn es heute üblich ist dass ein jugendlicher 30 bewerbungen schreiben muss damit der eine ausbildungsstelle bekommt, so wäre es nicht tragbar wenn er nachweislich nur 4 oder 5 bewerbungen schreibt. dies kann mich dazu veranlassen, dass ich keinen unterhalt zahle da er nicht mit der notwendigen ernsthaftigkeit einer ausbildungsstellensuche nachkommt. ist so im großen und ganzen definiert.
ob das praktikum unterstützenswert ist - ist eine andere frage - diese sollte dann abschliessend geklärt werden. zwecks orientierungsphase etc. ....
also ich denke der vorschlag von beppos text ist astrein- ich suche das persönliche gespräch um ne lösung zu finden - wenn er nicht will, dann unterlagen her - damit ich mich nicht auf die jugendamtsberechnung stützen muss, da diese null auskunft erteilt wie der unterhaltsanteil berechnet wurde und ob der betrag den die errechnet haben rechtzufertigen ist!