05-01-2012, 08:12
Jedenfalls hat das BVerG dazu mal geurteilt, dass solche Begründungen nicht ausreichend sind, wenn nicht geklärt wurde, warum es einem Kind nach dem Umgang schlecht geht. Es geht um Verletzung des Elternrechts, dass sich aus GG §6 etc. ergibt.
In meinem Fall verhindert diese Feststellung (Kind weint nachts regelmäßig nach Umgängen) längere Umgänge nud Ferienumgang. Für künftige Verhandlungen werde ich nun dieses BverG Urteil hernehmen. Vielleicht hilft es ja. So oder so sollte man auf vollständige Klärung pochen.
In meinem Fall verhindert diese Feststellung (Kind weint nachts regelmäßig nach Umgängen) längere Umgänge nud Ferienumgang. Für künftige Verhandlungen werde ich nun dieses BverG Urteil hernehmen. Vielleicht hilft es ja. So oder so sollte man auf vollständige Klärung pochen.