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Aufrechnung von Ansprüchen
#7
(10-01-2012, 01:57)wackelpudding schrieb:
(10-01-2012, 01:20)Ibykus schrieb: In diesem Fall besteht dem Grunde nach eine Aufrechnungslage, § 387 BGB
Ich wüsste nicht, warum die nicht durchsetzbar sein sollte.

Evtl. Aufrechnungsverbot gegen unpfändbare Forderungen?
Meines Wissens nur dann nicht, wenn durch die Aufrechnung das Unterhaltsminimum gefährdet ist, weil dann die staatliche Sozialhilfe eingreifen müsste.

Es gibt immer und zu allem Ausnahmen. Deswegen habe ich oben geschrieben: "dem Grunde nach". Die Einzelheiten der Lebensverhältnisse im o.g. Fall kenne ich nicht. Jedenfalls ist eine Aufrechnung gegen (mit sowieso nicht!) Unterhaltsansprüchen nicht vvh ausgeschlossen.

Dzombo schrieb:Der 387er BGB spricht von Aufrechnungsmöglichkeit von Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind. Im dargelegten Fall ist das NICHT der Fall.
Unsinn! Geldforderungen sind immer gleichartig!
(Egal welcher Rechtsgrund der Forderung zugrunde liegt!)






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