17-02-2012, 10:31
http://www.nnn.de/nachrichten/home/top-t...chter.html
Eine Mutter die Umgang verweigert und ein Vater der Umgang will. Zwei Anwälte, Richter Dallmann, Verfahrensbeistand Mensch, Umgangspfleger Daetz, und sei sechsjähriges Kind. Der Schluss des Artikels ist kennzeichnend für das deutsche Familienrecht: Ende offen. Was bedeutet: Der Umgang darf von der Mutter fröhlich weiter sabotiert werden, bis der Vater oder das Kind "endlich" aufgeben und der Fall somit als "gelöst" in den Akten sterben kann. Vorher lässt sich aber noch kräftig was verdienen von den fünf Koryphäen der Helferindustrie.
Ein Kommentar dazu aus der Kommentarspalte:
"Was macht einen Mann zum Täter?
Ist es, dass er einen Umgangsantrag beim Familiengericht Hagenow stellt, „womit auch Klaus das erste Mal vor einen Richter gezerrt wird“?
Mit Sicherheit nicht, auch wenn der so formulierte Satz im Artikel dies suggerieren mag.
In hochstrittigen Familiensachen, in denen Kinder betroffen sind, ist es nur natürlich mit möglichst viel Dreck zu werfen, in der begründeten Hoffnung, dass irgendetwas schon hängen bleibt.
Drogenmissbrauch ist hier noch die mildere Variante, denn auch Gewalt- oder Missbrauchsvorwürfe zählen zu den üblichen, bisher noch weit überwiegend von den betreuenden Elternteilen angewandten, Methoden.
Dabei ist interessant zu beobachten, dass diese strafrechtlich relevanten Vorwürfe ausschließlich im Zivilrecht verfolgt werden; ein Indiz dafür, dass an denen überwiegend nicht ausreichend dran ist, um zu einer Verurteilung in einem Strafprozess zu führen. Im Gegensatz zur Beweispflicht im Strafrecht genügt im Familienrecht eine Schuldvermutung (z.B.: „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Vater das Kind (sexuell) missbraucht hat“), um Umgangskontakte zu erschweren oder auszusetzen.
Und nun folgt das Gericht mit einer wenig zielführenden Entscheidung dem Anliegen der Mutter: Der Umgang soll in ihrem Beisein stattfinden! Die sich fetzenden Elternteile mögen sich in dieser Situation einander aussetzen. Und nun, oh Wunder, es funktioniert nicht.
Was nun folgt ist mitnichten ergebnisoffen, denn während der langen Zeit der Begutachtung und des Umgangsausschlusses wirkt die Entfremdung. Am Ende werden Klaus und Harald getrennte Wege gehen müssen.
Man muss in solchen Fällen schon hoffen, das dann wenigstens die Jutta gewinnt und der Klaus sich oder anderen Menschen später kein Leid zufügt.
Familienrichter Dallmann empfehle ich ein Kamingespräch mit Hans-Christian Prestien."
Eine Mutter die Umgang verweigert und ein Vater der Umgang will. Zwei Anwälte, Richter Dallmann, Verfahrensbeistand Mensch, Umgangspfleger Daetz, und sei sechsjähriges Kind. Der Schluss des Artikels ist kennzeichnend für das deutsche Familienrecht: Ende offen. Was bedeutet: Der Umgang darf von der Mutter fröhlich weiter sabotiert werden, bis der Vater oder das Kind "endlich" aufgeben und der Fall somit als "gelöst" in den Akten sterben kann. Vorher lässt sich aber noch kräftig was verdienen von den fünf Koryphäen der Helferindustrie.
Ein Kommentar dazu aus der Kommentarspalte:
"Was macht einen Mann zum Täter?
Ist es, dass er einen Umgangsantrag beim Familiengericht Hagenow stellt, „womit auch Klaus das erste Mal vor einen Richter gezerrt wird“?
Mit Sicherheit nicht, auch wenn der so formulierte Satz im Artikel dies suggerieren mag.
In hochstrittigen Familiensachen, in denen Kinder betroffen sind, ist es nur natürlich mit möglichst viel Dreck zu werfen, in der begründeten Hoffnung, dass irgendetwas schon hängen bleibt.
Drogenmissbrauch ist hier noch die mildere Variante, denn auch Gewalt- oder Missbrauchsvorwürfe zählen zu den üblichen, bisher noch weit überwiegend von den betreuenden Elternteilen angewandten, Methoden.
Dabei ist interessant zu beobachten, dass diese strafrechtlich relevanten Vorwürfe ausschließlich im Zivilrecht verfolgt werden; ein Indiz dafür, dass an denen überwiegend nicht ausreichend dran ist, um zu einer Verurteilung in einem Strafprozess zu führen. Im Gegensatz zur Beweispflicht im Strafrecht genügt im Familienrecht eine Schuldvermutung (z.B.: „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Vater das Kind (sexuell) missbraucht hat“), um Umgangskontakte zu erschweren oder auszusetzen.
Und nun folgt das Gericht mit einer wenig zielführenden Entscheidung dem Anliegen der Mutter: Der Umgang soll in ihrem Beisein stattfinden! Die sich fetzenden Elternteile mögen sich in dieser Situation einander aussetzen. Und nun, oh Wunder, es funktioniert nicht.
Was nun folgt ist mitnichten ergebnisoffen, denn während der langen Zeit der Begutachtung und des Umgangsausschlusses wirkt die Entfremdung. Am Ende werden Klaus und Harald getrennte Wege gehen müssen.
Man muss in solchen Fällen schon hoffen, das dann wenigstens die Jutta gewinnt und der Klaus sich oder anderen Menschen später kein Leid zufügt.
Familienrichter Dallmann empfehle ich ein Kamingespräch mit Hans-Christian Prestien."