28-02-2012, 22:50
Hallo Schnecke.
Das ABR bekommt man i.d.R. wenn man dem Gericht überzeugend darlegen kann, dass der andere nicht akzeptiert, dass das Kind bei einem lebt. Der Aufenthalt also strittig ist.
Dafür wäre es also wichtig nachzuweisen, dass die Mutter das Kind unerlaubt einbehalten hat oder sonst regelmäßig versucht die bestehende Regelung zu unterlaufen.
Erschwerend kommt hinzu, dass solche Dinge ganz oft nicht von den Fakten des Falles bestimmt werden oder gar nach dem Buchstaben eines Gesetzes sondern schlicht nach der vorgefassten Ideologie des Richters.
Es gibt Richter, die versuchen den Frieden und damit das g-ABR zu bewahren, andere geben alles sofort zum betreuenden Elternteil und wieder andere sind der Meinung, dass Kinder grundsätzlich (zu) der Mutter gehören.
An wen man gerät ist nicht vorhersehbar und damit ist solch ein Antrag, gerade von einem Mann, nicht ohne Risiko.
Wenn also nicht mehr passiert ist, als dieser eine halbherzige Vorfall, würde ich es dabei belassen.
Die Gefahr, dass sie das Kind erfolgreich einbehalten kann ist nach so langer Zeit sehr gering.
Er muss nur, wenn es nochmal passiert sofort reagieren und beim Gericht eine e.A. auf Kindesherausgabe stellen.
In dem Zuge kann er dann auch das ABR beantragen.
Das ABR bekommt man i.d.R. wenn man dem Gericht überzeugend darlegen kann, dass der andere nicht akzeptiert, dass das Kind bei einem lebt. Der Aufenthalt also strittig ist.
Dafür wäre es also wichtig nachzuweisen, dass die Mutter das Kind unerlaubt einbehalten hat oder sonst regelmäßig versucht die bestehende Regelung zu unterlaufen.
Erschwerend kommt hinzu, dass solche Dinge ganz oft nicht von den Fakten des Falles bestimmt werden oder gar nach dem Buchstaben eines Gesetzes sondern schlicht nach der vorgefassten Ideologie des Richters.
Es gibt Richter, die versuchen den Frieden und damit das g-ABR zu bewahren, andere geben alles sofort zum betreuenden Elternteil und wieder andere sind der Meinung, dass Kinder grundsätzlich (zu) der Mutter gehören.
An wen man gerät ist nicht vorhersehbar und damit ist solch ein Antrag, gerade von einem Mann, nicht ohne Risiko.
Wenn also nicht mehr passiert ist, als dieser eine halbherzige Vorfall, würde ich es dabei belassen.
Die Gefahr, dass sie das Kind erfolgreich einbehalten kann ist nach so langer Zeit sehr gering.
Er muss nur, wenn es nochmal passiert sofort reagieren und beim Gericht eine e.A. auf Kindesherausgabe stellen.
In dem Zuge kann er dann auch das ABR beantragen.