07-03-2012, 18:21
Hallo,
ich kann Dir nicht genau sagen, ob ein (paraller) eAO-Antrag nach der Eröffnung des Hauptsacheverfahrens überhaupt zulässig ist.
Ich meine, mich dunkel zu erinnern, dass das geht.
Siehe auch § 56 FamFG
Das muss Dir aber Deine Anwältin beantworten!
Achtung:
Grundsätzlich ist es aber so, dass Du nur mittels eines Hauptsacheverfahrens die Möglichkeit zur Beschwerde (also dann OLG) hast.
§ 57 FamFG
http://dejure.org/gesetze/FamFG/57.html
ich kann Dir nicht genau sagen, ob ein (paraller) eAO-Antrag nach der Eröffnung des Hauptsacheverfahrens überhaupt zulässig ist.
Ich meine, mich dunkel zu erinnern, dass das geht.
Siehe auch § 56 FamFG
Zitat:Ich habe meinen Sohn seit Mitte November nicht mehr gesehenDamit ist erst einmal zweifellos eine Eilbedürftigkeit begründbar.
Das muss Dir aber Deine Anwältin beantworten!
Achtung:
Grundsätzlich ist es aber so, dass Du nur mittels eines Hauptsacheverfahrens die Möglichkeit zur Beschwerde (also dann OLG) hast.
§ 57 FamFG
http://dejure.org/gesetze/FamFG/57.html
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel