Hi Camparso,
die Vertretungsbefugnis eines Mitarbeiters des Jugendamtes im Zuge einer vom einem gesetzlichen Vertreter des Kindes beantragten Beistandschaft endet mit Volljährigkeit des Kindes.
Aber... SGB VIII
§ 18
Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
(...)
(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.
Das Schreiben des JA scheint mir insofern korrekt zu sein. Das Amt kann nach vorstehendem Gesetz tätig sein. Fristen darf jeder setzen. Dich anschreiben, das Kind bei weiteren Schritten beraten und unterstützen ist danach mE zulässig. Selbst klagen oder das Kind vertreten dürfen sie hingegen nicht mehr. Ob das Kind wie dargestellt Anspruch auf Unterhalt hat, könnte hingegen fraglich sein.
Hast Du ein Doppel das Schreibens an Deinen Sohn dem Amt zukommen lassen? Wissen die, daß er seine Anspruchsberechtigung noch nicht (ausreichend) nachgewiesen hat?
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die Vertretungsbefugnis eines Mitarbeiters des Jugendamtes im Zuge einer vom einem gesetzlichen Vertreter des Kindes beantragten Beistandschaft endet mit Volljährigkeit des Kindes.
Aber... SGB VIII
§ 18
Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
(...)
(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.
Das Schreiben des JA scheint mir insofern korrekt zu sein. Das Amt kann nach vorstehendem Gesetz tätig sein. Fristen darf jeder setzen. Dich anschreiben, das Kind bei weiteren Schritten beraten und unterstützen ist danach mE zulässig. Selbst klagen oder das Kind vertreten dürfen sie hingegen nicht mehr. Ob das Kind wie dargestellt Anspruch auf Unterhalt hat, könnte hingegen fraglich sein.
Hast Du ein Doppel das Schreibens an Deinen Sohn dem Amt zukommen lassen? Wissen die, daß er seine Anspruchsberechtigung noch nicht (ausreichend) nachgewiesen hat?
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