10-03-2012, 09:50
Dzombo,
lies bitte mal in § 1712 ff BGB und im § 18 SGB VIII nach, wenn Du den Beiträgen hier nicht glaubst.
Beistandschaft, rechtliche Vertretung des Kindes durch des JA endet mit Volljährigkeit. Anspruch auf Beratung und Unterstützung hat der junge Erwachsene bis 21.
Das beratende JA vertritt mit dem 'Kind' offenbar die Auffassung, daß ein Unterhaltsanspruch besteht. Comparso verneint dies. Ob dieses Praktikum einen Unterhaltsanspruch gegen beide Eltern dem Gründe nach auslöst und wie dieser jeweils der Höhe nach aussieht, das ist strittig.
Das JA wird dem 'Kind' den Klageweg empfehlen.
Camparso sollte für sich die Rechtslage insofern klären, um Aussichten und Risiken eines Rechtsstreites abschätzen zu können.
Ich würde das JA um einer Erklärung zur vertretenen Rechtsauffassung bitten.
lies bitte mal in § 1712 ff BGB und im § 18 SGB VIII nach, wenn Du den Beiträgen hier nicht glaubst.
Beistandschaft, rechtliche Vertretung des Kindes durch des JA endet mit Volljährigkeit. Anspruch auf Beratung und Unterstützung hat der junge Erwachsene bis 21.
Das beratende JA vertritt mit dem 'Kind' offenbar die Auffassung, daß ein Unterhaltsanspruch besteht. Comparso verneint dies. Ob dieses Praktikum einen Unterhaltsanspruch gegen beide Eltern dem Gründe nach auslöst und wie dieser jeweils der Höhe nach aussieht, das ist strittig.
Das JA wird dem 'Kind' den Klageweg empfehlen.
Camparso sollte für sich die Rechtslage insofern klären, um Aussichten und Risiken eines Rechtsstreites abschätzen zu können.
Ich würde das JA um einer Erklärung zur vertretenen Rechtsauffassung bitten.