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Forderungsübergang Jobcenter - Auskunftsverlangen
#1
Liebe Leidensgenossen,

da meine Ex HartzIV bekommt sind die Unterhaltsforderungen gegen mit auf das Jobcenter übergegangen. Folgendes Schreiben (inklusive eines vierseitigen Fragebogens) hab ich erhalten:

Zitat:Mitteilung zum Forderungsübergang gemäß § 33 des Sozialgesetzbuches(SGB) II.Buch wegen
Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende


Unterhaltsanspruch: Betreuungsunterhalt - § 1615 L BGB - plus Kindesunterhalt

Unterhaltsberechtigt ist
Name und Geburtstag der KM
Name und Geburtstag meines Sohnes


Sehr geehrter mischka,
Für o.G. ist weiterhin die Wiederherstellung des Nachranges durch Realisieren von Unterhaltsansprüchen zu
prüfen . Vom Übergang des Unterhaltsanspruches auf die Leistungsträger wurden Sie bereits informiert.
Durch den Gläubigerwechsel können Zahlungen zur Erfüllung des übergegangenen Anspruches rechtswirksam
nur noch an d. Jobcenter Ort des Jobcenters geleistet werden. Die Höhe einer eventuellen Unterhaltszahlung hängt jedoch
von Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit ab, die nach zivilrechtlichen Vorgaben zu berechnen ist.
Ich mache daher erneut vom öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch Gebrauch und fordere Sie auf, mir Ihre
wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse darzulegen.
Zur vereinfachten Darlegung habe ich diesem Schreiben eine Erklärung beigefügt. Diese Erklärung senden Sie
mir bitte bis in drei Wochen zurück. Nachweise zu Ihren Angaben sind in jedem Fall beizufügen. Falls Sie
verheiratet sind, umfasst Ihre Auskunftspflicht auch erforderliche Angaben zu dem von Ihnen nicht
getrenntlebenden Ehegatten. Bei einem Zusammenleben mit einem Partner sind ebenfalls Angaben zur
ungefähren Höhe des jeweiligen Einkommens erforderlich, um die Anpassung des Selbstbehaltes abzuklären
(Urteil BGH vom 9.1.2008 XII ZR 170/05). Die Erklärung ist von Ihnen zu unterschreiben.
Sofern Sie den Übergang der Unterhaltsansprüche für grob unbillig erachten, trifft Sie leider die Beweislast. In
diesem Fall benötige ich eindeutige Nachweise, die Ihr Begehren und damit ein Absehen von einer
Inanspruchnahme rechtfertigen. Sofern Sie lediglich Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II
erhalten, reicht eine Kopie der aktuellen Berechnung Ihrer Leistungsstelle.

Nach Eingang der vollständigen Erklärung über Ihre wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse werde ich mich
bemühen, Ihre eventuelle Leistungsfähigkeit in einem angemessenen Zeitraum zu berechnen und Ihnen das
Ergebnis mitzuteilen. Falls sich ein zu leistender Unterhaltsbetrag errechnet, bin ich berechtigt vom 1.des Monats,
indem Sie von der Leistungsgewährung informiert wurden, Unterhalt zu fordern ( § 33 Abs. 3 SGB II in
Verbindung mit § 1613 BGB).
Sofern ich ferner aus rechtlichen Gründen, oder aus tatsächlichen Gründen, die in Ihrem Einflussbereich liegen,
daran gehindert war, Sie über die Aufnahme der Leistungen zu informieren, wirkt die rückwirkende Möglichkeit der
Inanspruchnahme zu dem zugrunde liegenden Ereignis zurück (§ 1613 Abs 2 BGB).
Ich möchte Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass eine Nichtauskunftt eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Ebenfalls
bin ich berechtigt, im Falle einer Auskunftsverweigerung mein Auskunftsverlangen mit einem Zwangsgeld
durchzusetzen.
Ich hoffe jedoch, dass Sie an der Ermittlung Ihrer etwaigen Inanspruchnahme aktiv mitwirken. Sofern keine
Einigung über die Inanspruchnahme erfolgt, wird jedoch letztlich das Familiengericht zur Entscheidung
einzubinden sein.
Da der Übergang des Unterhaltsanspruches kraft Gesetzes erfolgt ist und über Art und Umfang des Anspruches
die Zivilgerichte entscheiden, können Sie nur gegen das öffentlich-rechtliche Auskunftsersuchen Widerspruch
einlegen.
Dieser Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Auskunftsersuchens schriftlich oder zur
Niederschrift bei der oben bezeichneten Dienststelle zu erheben. Ich weise darauf hin, dass bei schriftlicher
Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser
Frist eingegangen ist.
Ich bin unterhaltspflichtig für zwei Kinder, verdiene aber (trotz Vollzeitstelle) nur reichlich 900€ netto.

Nun hab ich aber keine Lust diesen Fragebogen auszufüllen.

Erste Frage: mein Sohn ist vor kurzem 3 geworden, daher müsste doch die KM nachweisen, dass sie noch immer Betreuungsunterhalt bräuchte. Da mein Sohn aber seit bereits einem Jahr zur Tagesmutter geht, wird das schwer für sie zu begründen sein. Dass sie sich gleich wieder einen Braten in die Röhre schieben lassen hat ist ja nicht mein Problem, für eventuellen BU wäre doch dann jetzt der Vater des neuen Babys zuständig, oder? Kann ich jetzt einfach das ganze Schreiben ablehnen, mir der Begründung, dass die KM keinen Anspruch mehr auf BU hat?

Zweite Frage: Für den Kurzen bin ich ja trotzdem unterhaltspflichtig (wenn auch nicht leistungsfähig). Zumindest in der Zeit, in der ich mit der KM noch zusammen war (und noch kein neues Baby unterwegs war), hat die KM schwarz gearbeitet (ich weiß auch wo). Ich habe große Lust dem Jobcenter davon zu berichten, so nach dem Motto "nach meinem Kenntnisstand arbeitet Frau ... nebenberuflich im .... Daher kann ich die Forderung gegenüber dem Jobcenter nicht nachvollziehen und erwarte, dass mir zunächst der Anspruch der KM nachgewiesen wird."

Diese beiden Schreiben würde ich nacheinander jeweils am letzten Tag der Frist abschicken wollen. Also erstmal das ganze abstreiten, weil kein Anspruch mehr auf BU besteht. Dann abwarten, was die Tante antwortet. Dann schreiben, dass ich nicht glaube, dass sie überhaupt Leistungen vom Jobcenter braucht, da sie (schwarz) arbeiten geht und ich erstmal ihre Einkünfte sehen will. Und sollte dann nochmal was kommen schick ich ihr meinen Lohnzettel mit meinem Einkommen unter dem SB und schreibe, dass bei mir eh nichts zu holen ist.

Ok so? Oder gibts noch andere Vorschläge?
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Forderungsübergang Jobcenter - Auskunftsverlangen - von mischka - 16-03-2012, 12:14

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