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Forderungsübergang Jobcenter - Auskunftsverlangen
#4
Hallo, ich hatte im Jahr 2001 ganz ein ähnliches Schreiben vom LA.

mein nichteheliches Kind wurde 1995 geboren, war zu dem Zeitpunkt also 6 Jahre alt.
Von der Kindsmutter und dem JA wurde mir das Kind systematisch entfremdet und ich
habe bis heute keinen Kontakt.
Auslöser für das Schreiben war, was ich erst später erfuhr, dass die Kindsmutter
wieder ein Nichteheliches Kind in die Welt gesetzt hatte und der neue Kindsvater
ebenfalls entsorgt wurde. Und was ich erst letztes Jahr erfuhr, der Kindsvater Nummer 2
angeblich untergetaucht ist.
Die Kindsmutter, die Krankenschwester ist und zwei potentielle Arbeitsplätze zu Fuß
erreichen könnte, arbeitete seit der Geburt des ersten Kindes seit fast 17 Jahren nur
insgesamt 10 Monate auf Teilzeit und geringfügiger Beschäftigung so, dass sie im Wechsel
von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe immer auf die erhöhten Bedarfssätze für Alleinerhziehende
und Arbeitslose kommt, das heisst, seit 16 Jahren lebt sie von öffentlichen Hilfen.



das bereits zweite Aufforderungsschreiben Schreiben vom LA war ähnlich wie deines, mit einer
ganzen Heft Bedarfsermittlung im Anhang, die ich ausgefüllt zurückschicken sollte. Das Heft
war ungefähr drei mal so umfangreich, wie ein Offenbarungseid, ich habe dann das
fogende zurückgeschrieben:

An das
Landratsamt …...........
Postfach
….......
SG. 2................................
Unterhaltsüberprüfung wg. Sozialhilfe Kindesmutter und Kind,

Mit Schreiben vom …........ unterstellen Sie, dass ich von Ihnen
mit einer rechtswahrenden Mitteilung vom ….......... zur Auskunft über
meine persönlichen und wirtschafItichen Verhältnisse aufgefordert
wurde und ich dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei.
Eine Rechtswahrende Mitteilung vom …......... ist bei mir nie ein-
gegangen.
Mit Ihren Schreiben vom …......... höre ich in dieser Angelegenheit
zum ersten Mal, so dass eine evtl. Rechtsfolge frühestens ab .........
eintritt.
Voraussetzung für einen Anspruchsübergang nach §91 BS6H ist, dass
der Bedarf des Kindes nicht durch laufende Zahlungen gedeckt ist,
ansonsten bleibt das Jugendamt in allen Belangen aktivlegitimiert.
Unter laufenden Zahlungen verstehe ich mtl. DM ... von mir plus
Kindergeld von DM 270 = DM ...0, die für das Kind ….......... in der
Bedarfsgemeinschaft Kindsmutter zu verwenden sind, und nicht ein Teil
davon für den Unterhalt der Kindsmutter.
Mein Durchschnittseinkommen hat sich im Jahr 2000 auf ca. DM 1800
mtl. Netto belaufen, Weinachtsgeld und ausbezahlte Überstundenver-
gütungen inklusive. Wenn Sie von mir weitere Auskünfte haben wollen,
dann begründen sie mir bitte Ihren Anspruch am besten durch einen
Einblick in die Bedarfsrechnung.



Die Antwort vm Landratsamt:

Sehr geehrter Herr …....................,
beiliegend erhalten Sie die Wahrungsanzeige gem. § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG vom ….....................
zu Ihrer Kenntnisnahme.
Diese Wahrungsanzeige wurde Ihnen bereits am ….................. rechtswirksam mit Postzustel-
lungsurkunde durch Niederlegung zugestellt, jedoch laut Auskunft des Postamtes …...............
vom …............................. von Ihnen dort nicht abgeholt.
Durch die wirksame Zustellung der Wahrungsanzeige am …............. (§ 65 Abs. 2 SGB X i. V. m.
Art. 3 und Art. 1 1 VwZVG) schulden Sie dem Sozialamt …........... ab dem …...............atz 2
BGB). Voraussetzung dafür ist natürlich der Übergang des Anspruches nach § 91 Abs. 1 Satz 1
BSHG und Ihre Leistungsfähigkeit.
Der Anspruch Ihres Sohnes auf Kindesunterhalt ist nach § 91 Abs. 1 BSHG auf den Sozialhilfe-
träger übergegangen. Der Übergang des Anspruches ist nicht ausgeschlossen, da Sie Ihrer
Unterhaltspflicht nicht durch regelmäßige, bedarfsdeckende Unterhaltszahlungen nachkommen
(§ 91 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Mit Zahlungen sind hier nicht sonstige Zahlungen, sondern aus-
schließlich Zahlungen des Unterhaltspflichtigen zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gemeint.
Sie leisten nicht den vom Kreisjugendamt …................ ermittelten Mindestunterhalt. Sie erfüllen
dadurch den Unterhaltsanspruch Ihres Sohnes nicht voll.
Da beim Kreisjugendamt ….............. für Ihren Sohn …........................ eine Beistandschaft
geführt wird, wurde der Unterhaltsanspruch des Sozialamtes auf das Kreisjugendamt
übertragen. Der gesamte Unterhaltsanspruch wird nun ausschließlich vom Kreisjugend-
amt …........... verfolgt.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen



Ich habe in dieser Sache vom LA nichts mehr gehört. Damals wahren es wohl andere Paragraphen. Es dürfte aber
auch heute noch so sein, dass ein AnspruchÜbergang vom rechtlichen her nur dann stattfindet, wenn der Bedarf
des Unterhaltsempfängers durch die laufenden Zahlungen des Unterhaltsverpflichteten nicht gedeckt sind. Wie
hoch der Bedarf der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist, steht in der Bedarfsrechnung, die der
jeweilige Familenvorstand vom LA bekommt. Du könntest mal versuchen, ob du da Einblick bekommst.
Wenn ein Vater viel Kindesunterhalt zahlt, die Kindesmutter mit dem Kind von Sozialhilfe oder Arbeitsosenhilfe
ind einer Bedarfsgemeinschaft lebt, dann zahlt die ARGE für das Kind nur den errechneten Bedarf(Sozialhilfesatz)
für das Kind aus. Das heist, dass dem Kind nur ein Teil der Unterhaltszahlungen des Vaters zur Verfügung
gestellt wird und durch die überzahlte Differenz die Sozialhilfe für die Mutter mit finanziert wird.

In meinen Fall war es sehr wahrscheinlich so, dass durch meine Unterhaltszahlungen und das Kindergeld der Bedarf für

meinen Sohn gedeckt war, also vom rechtlichen gar kein Übergang stattgefunden hatte und sich das LA mit dem
letzten Schreiben da wieder herauszuwinden versucht hat, so dass es für ihre Akten passt und auf mich bloß
Druck ausgeübt wereden sollte, den vollen erhöhten Kindesunterhalt zu zahlen.

Bei dir scheint es mir so zu sein, dass für dein Kind der Bedarf in seiner Bedarfgemeinschaft nicht durch
deine Zahlungen und Kindergeld gedeckt ist, da also ein Rechtsanspruch zur Auskunft dir gegenüber besteht.

Wenn das Kind 3 Jahre alt ist, hat die Kindesmutter vom Gesetz her keinen Anspruch mehr auf Betreungsunsterhalt,
also kann es da auch keinen Anspruchsübergang gegeben haben, der zitierte Übergang kann also nur auf dein Kind
bezogen sein.
Könntest also in einen Antwortschreiben fragen, auf wen sich der Anspruchsübergang beziehen soll.



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RE: Forderungsübergang Jobcenter - Auskunftsverlangen - von holterdipolter - 16-03-2012, 14:29

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