So funzt das im SGB aber nicht. es wird stets der tatsächlich nachgewiesene Bedarf zum Umgang berücksichtigt. Ob der tatsächliche Umgang vereinbarungs- und/oder gesetzwidrig ist, das ist ohne Belang.
Findet Umgang nicht statt, dann wird vom Vater als umgangsberechigten ET konsequent zurückgefordert/verrechnet (wenn schon gezahlt) und der Mutti wieder zugerechnet. Punkt.
Ein Rechtsschutzbedürfnis nach SGB sehe ich dann nicht, sehr wohl nach Familienrecht.
Findet Umgang nicht statt, dann wird vom Vater als umgangsberechigten ET konsequent zurückgefordert/verrechnet (wenn schon gezahlt) und der Mutti wieder zugerechnet. Punkt.
Ein Rechtsschutzbedürfnis nach SGB sehe ich dann nicht, sehr wohl nach Familienrecht.