17-03-2012, 12:57
(17-03-2012, 12:52)Skipper schrieb: Ein Rechtsschutzbedürfnis nach SGB sehe ich dann nicht, sehr wohl nach Familienrecht.
Das käme auf einen Versuch an. Normalerweise steht in einer Umgangsvereinbarung ja drin, dass der Umgang dann zeitnah nachgeholt werden wird.
Kann also nichts zurück gefordert werden.
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.