22-03-2012, 17:04
Kernaussage ist wohl, dass dort, wo kein gefestigter europäischer Konsenz besteht, die Mitgliedsstaaten einen weiten Spielraum bei rechtlichen Regelungen haben. Gleichwohl ist die deutsche Position aber eine Minderheitenposition und schon deshalb eher kein Zukunftsmodell.
Beim Hinweis auf die Notwendigkeit der Prüfung, ob eine Beziehung zum leiblichen Vater im Kindeswohl geboten sei, bleibt mir schleierhaft, wie dies geschehen soll, wenn der leibliche Vater nicht festgestellt werden darf - als Antwort auf Artikel 7 (1) UNKRK ein Rätsel?
Inzwischen sehr sichere Methoden zur Vaterschaftsfeststellung stellen doch die Zweckmäßigkeit von aus früheren Zeiten stammenden juristischen Hilfskonstruktionen zur Vaterschaftsfestlegung stark in Frage und lassen sie so nicht mehr zeitgemäß erscheinen.
Beim Hinweis auf die Notwendigkeit der Prüfung, ob eine Beziehung zum leiblichen Vater im Kindeswohl geboten sei, bleibt mir schleierhaft, wie dies geschehen soll, wenn der leibliche Vater nicht festgestellt werden darf - als Antwort auf Artikel 7 (1) UNKRK ein Rätsel?
Inzwischen sehr sichere Methoden zur Vaterschaftsfeststellung stellen doch die Zweckmäßigkeit von aus früheren Zeiten stammenden juristischen Hilfskonstruktionen zur Vaterschaftsfestlegung stark in Frage und lassen sie so nicht mehr zeitgemäß erscheinen.
Wer nicht taktet, wird getaktet...