20-04-2012, 20:03
zu 1.3. deine sog. Freistellungserklärung kannst du verbrennen.
zu 2.1. Wenn du keine Erstausbildung hast, kannst du natürlich studieren (und solltest das auch unbedingt tun) -> siehe hier Randnummer 7: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin...focuspoint
Wenn du während dem erst-Studium nur von eine Stipendium lebst (unter 950€) bist du nicht unterhaltspflichtig und mußt dann auch nichts bezahlen.
zu 2.2. in dem Fall wirst du Mindestunterhalt (hier = 225.-) und Betreuungsunterhalt für die Mutti bezahlen. Es bleiben dir vom Netto 950.- Euro übrig.
zu 2.3. schau in die Düsseldorfer Tabelle bzw. in die Leitlinien zum Unterhalt deines relevanten Oberlandesgerichtes.
zu 2.4. freiwillige Leistungen ohne NAchweis sind extrem schlecht: Wird nirgends angerechnet, nirgends berücksichtigt - bringt im schlechtesten Fall, dass du doppelt bezahlst.
Und dazu:
zu 2.1. Wenn du keine Erstausbildung hast, kannst du natürlich studieren (und solltest das auch unbedingt tun) -> siehe hier Randnummer 7: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin...focuspoint
Wenn du während dem erst-Studium nur von eine Stipendium lebst (unter 950€) bist du nicht unterhaltspflichtig und mußt dann auch nichts bezahlen.
zu 2.2. in dem Fall wirst du Mindestunterhalt (hier = 225.-) und Betreuungsunterhalt für die Mutti bezahlen. Es bleiben dir vom Netto 950.- Euro übrig.
zu 2.3. schau in die Düsseldorfer Tabelle bzw. in die Leitlinien zum Unterhalt deines relevanten Oberlandesgerichtes.
zu 2.4. freiwillige Leistungen ohne NAchweis sind extrem schlecht: Wird nirgends angerechnet, nirgends berücksichtigt - bringt im schlechtesten Fall, dass du doppelt bezahlst.
Und dazu:
Zitat:habe post vom JA bekommen mit folgendem inhaltDann bist du in Verzug gesetzt an einer deutschen Anschrift. Den Zeitpunkt zum Absprung z.B. in ein Studium im Ausland hast du bereits verpasst.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #