12-05-2012, 18:22
Mist habe folgendes im Forum gefunden und im Netz.
Beschluss vom 09.02.2011
Ein Unterhaltspflichtiger muss einen Unterhaltstitel vorlegen, der nicht auf die Volljährigkeit befristet ist.
Auch wenn die Dynamisierung gem. § 1612a BGB nur für den Unterhalt eines Minderjährigen gilt, ist eine zeitliche Begrenzung bis zur Volljährigkeit des Kindes gesetzlich nicht vorgesehen. Hat der Unterhaltspflichtige ohne eine entsprechende Übereinkunft einen auf die Zeit der Minderjährigkeit befristeten Titel geschaffen, so hat der Minderjährige daher einen Anspruch auf unbefristete Festsetzung seines Unterhaltsanspruchs in Form eines dynamisierten Titels über einen bestimmten Prozentsatz des Mindestunterhalts.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...10209.html
Der ist auch wahnsinnig: Das Kind hat einen Anspruch auf einen unbefristeten Titel. Sogar bis zum 21. Lebensjahr.
Mein Anwalt meinte ich solle darauf achten das der Titel bis zum 18. Geburtstag befristet ist.
http://blog.beck.de/2012/03/19/das-kind-...eten-titel
Oh Mann, was denn nun.
Beschluss vom 09.02.2011
Ein Unterhaltspflichtiger muss einen Unterhaltstitel vorlegen, der nicht auf die Volljährigkeit befristet ist.
Auch wenn die Dynamisierung gem. § 1612a BGB nur für den Unterhalt eines Minderjährigen gilt, ist eine zeitliche Begrenzung bis zur Volljährigkeit des Kindes gesetzlich nicht vorgesehen. Hat der Unterhaltspflichtige ohne eine entsprechende Übereinkunft einen auf die Zeit der Minderjährigkeit befristeten Titel geschaffen, so hat der Minderjährige daher einen Anspruch auf unbefristete Festsetzung seines Unterhaltsanspruchs in Form eines dynamisierten Titels über einen bestimmten Prozentsatz des Mindestunterhalts.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...10209.html
Der ist auch wahnsinnig: Das Kind hat einen Anspruch auf einen unbefristeten Titel. Sogar bis zum 21. Lebensjahr.
Mein Anwalt meinte ich solle darauf achten das der Titel bis zum 18. Geburtstag befristet ist.
http://blog.beck.de/2012/03/19/das-kind-...eten-titel
Oh Mann, was denn nun.