26-06-2012, 09:15
Zu Punkt 3:
Die 50 Euro sind m. E. ein geldwerter Vorteil und werden wie Einkommen gesehen. Zumindest ein Teil davon kann dir angerechnet werden. Bzw., bin ich sicher, das man das versuchen wird. Anders wäre es, wenn du für das Fahrrad eine Benutzungsgebühr bezahlen müsstest. Das könntest du dann wenigstens noch abziehen.
Zu Punkt 2 und 4:
Schulden finden i. d. Regel dann Berücksichtigung, wenn sie ehelich entstanden sind. Im schlimmsten Fall wird ein Richter das je nach Tagesverfassung nicht anerkennen, vor allem dann nicht, wenn der Mindest-KU nicht sicher gestellt werden kann. Bei BU/EU mag das anders sein. Du kannst aber trotzdem zunächst darauf bestehen, das die Schulden berücksichtigt werden.
5.) Vorbringen kann man die Kosten, eine Rechtsverbindlichkeit zur Anerkennung im Familienrecht gibt es nicht. Das OLG Brandenburg hat schon einen Vater nach Hause geschickt, mit dem lapidaren Hinweis, wenn kein Geld für Umgang da ist, dann gäbe es eben keinen. Der Pflichtige könne sich an die Sozialbehörden wenden.
Für die erhöhten Mietaufwendungen brauchst du vor allem gute und gerichtsfeste Argumente. Was hindert dich, in eine preiswertere Wohnung umzuziehen? Außerdem sollte man versuchen, mindestens Wohnkosten von 400 Euro als Selbstbehalt darzustellen, die meisten Oberlandesgerichte sollen zwischenzeitlich erkannt haben, das man für 360 Euro heutzutage nur noch eine Dackelgarage bekommt.
Die 50 Euro sind m. E. ein geldwerter Vorteil und werden wie Einkommen gesehen. Zumindest ein Teil davon kann dir angerechnet werden. Bzw., bin ich sicher, das man das versuchen wird. Anders wäre es, wenn du für das Fahrrad eine Benutzungsgebühr bezahlen müsstest. Das könntest du dann wenigstens noch abziehen.
Zu Punkt 2 und 4:
Schulden finden i. d. Regel dann Berücksichtigung, wenn sie ehelich entstanden sind. Im schlimmsten Fall wird ein Richter das je nach Tagesverfassung nicht anerkennen, vor allem dann nicht, wenn der Mindest-KU nicht sicher gestellt werden kann. Bei BU/EU mag das anders sein. Du kannst aber trotzdem zunächst darauf bestehen, das die Schulden berücksichtigt werden.
5.) Vorbringen kann man die Kosten, eine Rechtsverbindlichkeit zur Anerkennung im Familienrecht gibt es nicht. Das OLG Brandenburg hat schon einen Vater nach Hause geschickt, mit dem lapidaren Hinweis, wenn kein Geld für Umgang da ist, dann gäbe es eben keinen. Der Pflichtige könne sich an die Sozialbehörden wenden.
Für die erhöhten Mietaufwendungen brauchst du vor allem gute und gerichtsfeste Argumente. Was hindert dich, in eine preiswertere Wohnung umzuziehen? Außerdem sollte man versuchen, mindestens Wohnkosten von 400 Euro als Selbstbehalt darzustellen, die meisten Oberlandesgerichte sollen zwischenzeitlich erkannt haben, das man für 360 Euro heutzutage nur noch eine Dackelgarage bekommt.