02-07-2012, 17:03
(02-07-2012, 15:56)mischka schrieb:die Vorschrift läßt der Rechtsprechung alles offen.(02-07-2012, 15:40)Ibykus schrieb: Der Beschleunigunsgrundsatz aus 155 FamFG bezieht sich eigentlich nur auf den ersten Termin, der schnell erfolgen muss, damit das, was zynischerweise im Laufe des Verfahrens sowieso eintritt (nämlich die Entfremdung durch Verfahrensverschleppung), nicht eintreten soll.Sehe ich nicht unbedingt so. Nach §155 Abs 1 FamFG betrifft das nicht nur den erwsten Termin sondern Kindschaftssachen allgemein - somit mMn auch die folgenden Termine und Anträge, ohne dabei jedoch an die 4-Wochen-Klausel aus Abs 2 gebunden zu sein.
Ein Witz, diese Nummer!
Aus: Prütting/ Helms (Kommentar zum FamFG, § 155 Rdnr. 5f):
Zitat:Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot schließt es freilich nicht aus, in Einzelfällen auch einmal mit Verfahrensabschnitten abzuwarten, wenn dies für das Kindeswohl besser ist ...
Nicht immer ist es sachgerecht, solche Verfahren möglichst schnell abzuschließen ....
Mit dem Ordnungsgeld wird der Vergleich vollstreckt.
Ich kenne Deine Antragsbegründungen nicht.
Hast Du auf die Gefahr einer Entfremdung hingewiesen, weil entgegen des Vergleichs die KM generell keinen Umgang mehr zuläßt?
Wird -und wenn wie- der Umgangsboykott seitens der KM begründet?
Liegen Anträge ihrerseits vor?
Ist der SV damit befaßt, OB bezw. WIE Umgang stattfinden soll?
Wenn der erste Ordnungsgeldantrag aus (Ende?) April ist (wir haben jetzt Anfang Juli), dann hast Du innerhalb von zwei Monaten sechs Anträge gestellt!!!
Ich kenne selbst kein Vollstreckungsverfahren, dass unter normalen Bedingungen (Deine kenne ich nicht) schneller entschieden worden wäre.
An Deiner Stelle würde ich das Gericht auf die anhängigen Ordnungsgeldanträge und auf deren Dringlichkeit hinweisen und anfragen, ob die Anträge zwztl. rechtshängig gemacht (der Antragsgegnerin zugestellt worden) sind, bevor ich das OLG bemühe.
Manchmal hilft es auch schon, die Geschäftsstelle des Dezernats anzurufen, um den Sachstand zu erfragen. Wenn die Akte sich beim Richter befindet, dann läßt man sich mit diesem verbinden:
Stattdessen alle zwei Wochen einen neuen Antrag einzureichen .....
