03-07-2012, 18:00
mischka schrieb:Ist das dann ein komplett neuer Antrag, dem ich als Anlagen die bisherigen Ordnungsgeldanträge hinzufüge? Und vor allem: muss ich dann wieder VKH für das Verfahren am OLG beantragen?Du musst Dich im Wege einer Verfahrensrüge über die Untätigkeit des Gerichts in der Ordnungsgeldsache unter Angabe des Akt.Zchn. des FamG beschweren.
Ich hatte wegen eines leidigen Auskunftsantrages in Unterhaltssachen, der sich angeblich deswegen erledigt hätte, weil das Verfahren von mir nicht weiter betrieben worden wäre (ich muss jetzt noch darüber lachen! Wartet man zu geduldig, dann wandert die Akte automatisch in den Keller) Untätigkeitsbeschwerde beim OLG eingereicht und die Zulässigkeit mit Hinweis auf das geplante Untätigkeitsbeschwerdegesetz i.V.m. Artt. 6 Abs. 1; 13 der EMRK begründet...
Zitat:In der Familienrechtssache
Aktenzeichen
redlicher Vater ./. Kreidekreismutter
wegen
Ordnungseld
wird unter Hinweis auf Art. 1 Untätigkeitsbeschwerdegesetz (Entwurf) i.V.m. Artt. 6 bs. 1; 13 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
UNTÄTIGKEITSBESCHWERDE
erhoben.
Beründung:
Und natürlich musst Du VKH beantragen!
Ach so: Und das Teil geht zum Amtsgericht, dass Deiner Beschwerde / Rüge abhilft oder sie dem OLG zur Entscheidung vorlegt!