04-07-2012, 00:32
Petrus schrieb:Eine Untätigkeitsbeschwerde gibt es derzeit nicht (Rixe).Die gab es auch schon früher nicht.
Der Rechtsauffassung des RA Rixe ist aber zuzustimmen.
Im Übrigen gab es sie im Gegensatz zu anderen Verfahrensordnungen (VwGO, SGB) nur im Zivilrecht nicht und wurde deswegen -schon immer strittig- analog angewandt.
Das neue Gesetz gg überlange Verfahrensdauer regelt auch aus meiner Sicht (ich hab's ja schon des öfteren geschrieben) nicht die Beschleunigung, sondern gibt Schadensersatz bei Verzögerung.
Zudem müsste das Gericht den Antrag des mischka bei Wegfall der Analogievoraussetzungen (keine Regelungslücke mehr) als einen Antrag im Sinne des neuen Gesetzes werten und dem nicht anwaltlich vertretenen @m. richterliche Hinweise geben.
Das wird ohne Probleme und ohne Verstöße gg juristische Auslegungsregeln kaum funktionieren.
Schade, dass man im von Petrus zitierten Urteil nicht den BGH bemüht hatte ...