Das Jahr schreitet voran und das OLG Koblenz hat sich richtig reingehängt und schön unverbindlich formuliert, auf dass sich jeder Zahlesel fortan so richtig - dem Einzelfall angemessen - abkassiert fühlen kann.
Mit welchen Verpflichtungen, nach BGB§1570 sind Sie aus dem Gericht ab dem 01.01.2008 entlassen worden?
Zitat: 17.1. Die Erwerbsobliegenheit des Ehegatten bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (§ 1570 BGB). Die Anforderungen sind deutlich höher als nach der bis 31.12.2007 geltenden Rechtslage.Mir schwirrt gerade eine große und überregionale Online-Umfrage zu diesem Thema im Kopf:
Bis zum Ende des dritten Lebensjahres eines Kindes besteht in aller Regel keine Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (§ 1570 Abs. 1 S. 1 BGB). Ab dann ist regelmäßig die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar, es sei denn, in der Person des Kindes liegende Gründe erforderten die ständige Anwesenheit des betreuenden Elternteils (§ 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Dabei sind insbesondere die bestehenden Möglichkeiten der Kindesbetreuung zu berücksichtigen. Allerdings wird häufig nicht die unmittelbare Ausweitung der Erwerbstätigkeit bis zu einer Vollzeittätigkeit verlangt werden können.
Darüber hinaus kann der Umfang der Erwerbsobliegenheit aus elternbezogenen Gründen eingeschränkt sein, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB).
Bei der Betreuung mehrerer Kinder sind diese Regeln angemessen zu modifizieren.
Mit welchen Verpflichtungen, nach BGB§1570 sind Sie aus dem Gericht ab dem 01.01.2008 entlassen worden?