20-07-2012, 08:27
Den Originaltext der neuen Bestimmungen habe ich nicht (auf den Eidgenossenschaftsseiten ist noch nichts veröffentlicht), nur die Presseerklärung: http://www.mannschafft.ch/aktuelles/meld...-regelfall
Demnach benötigen nicht miteinander verheiratete Eltern, welche nicht in Hausgemeinschaft leben, benötigen als zusätzliche Voraussetzung für die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge einen von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag (Art. 298a). Könnte sein, dass generell die Unterhaltsfrage bei der Erteilung der gemeinsamen Sorge eine Rolle spielt. Wie ist das bei euch geregelt?
Demnach benötigen nicht miteinander verheiratete Eltern, welche nicht in Hausgemeinschaft leben, benötigen als zusätzliche Voraussetzung für die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge einen von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag (Art. 298a). Könnte sein, dass generell die Unterhaltsfrage bei der Erteilung der gemeinsamen Sorge eine Rolle spielt. Wie ist das bei euch geregelt?