08-03-2009, 17:17
Grobe Unbilligkeit auch hier:
OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2008 - 2 UF 21/08
...diese Umstände rechtfertigen es, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gemäß § 1579 Nr. 2 BGB n.F. ganz zu versagen. Die Antragsgegnerin und ihr Lebensgefährte führen seit mehr als fünf Jahren eine Beziehung, die zwar nicht durch ein Zusammenwohnen und auch nicht durch ein gemeinsames Wirtschaften geprägt ist, jedoch aufgrund der Dauer und der dargelegten Art der Gestaltung einen Grad an Festigkeit erreicht hat, der auf eine auch von außen stehenden Dritten so wahrgenommene verfestigte Beziehung schließen läßt.
http://www.familienrecht-deutschland.de/...Neue_Seite
OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2008 - 2 UF 21/08
...diese Umstände rechtfertigen es, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gemäß § 1579 Nr. 2 BGB n.F. ganz zu versagen. Die Antragsgegnerin und ihr Lebensgefährte führen seit mehr als fünf Jahren eine Beziehung, die zwar nicht durch ein Zusammenwohnen und auch nicht durch ein gemeinsames Wirtschaften geprägt ist, jedoch aufgrund der Dauer und der dargelegten Art der Gestaltung einen Grad an Festigkeit erreicht hat, der auf eine auch von außen stehenden Dritten so wahrgenommene verfestigte Beziehung schließen läßt.
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Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.