09-08-2012, 17:45
Es hat sich was getan! Der Richter hat sich tatsächlich durchringen können, mal einen Beschluss zu fassen:
Sehe ich die Sache richtig, dass eine bestehende Umgangsregelung solange bestand hat, wie sie nicht durch eine neue ersetzt wird? Oder ist es so, dass der Umgang ausgesetzt wird, sobald ein Gutachter eingeschaltet wird?
Vielen Dank,
mischka
Richerlein schrieb:BESCHLUSSIch hab jetzt den Entwurf für die sofortige Beschwerde fertig und würde mich freuen, wenn ihr mal drüber schauen könntet.
ln der Familiensache
mischka - Antragsteller -
gegen
KM - Antragsgegnerin -
erlässt das Amtsgericht Wohnort - Familiengericht - durch Richter am Amtsgericht Richterlein am 30.07.2012 folgende Entscheidung:
1. Der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen die Mutter wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Vater zu tragen.
3. Der Verfahrensstreitwert beträgt 1.500,00 Euro.
Gründe:
Das Amtsgericht - Familiengericht - Wohnort hat in den Verfahren betreffend die Regelung eines Umganges des Vaters mit dem Sohn minimischka, geboren am xx.xx.2009, am 27.04.2011 zunächst einen Umgang im Wege der einstweiligen Anordnung geregelt.
Mit Beschluss vom 26.08.2011 mußte das Familiengericht den Antrag des Vaters auf Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Mutter zurückweisen, nachdem die Eltern nochmals am 18.08.2011 persönlich angehört worden sind. In diesem Termin ist, soweit eine neuerliche Umgangsvereinbarung nicht zustande kam, auf die Möglichkeit einer Umgangspflegschaft, als auch auf ein etwaiges Abänderungsverfahren verwiesen worden.
Die Parteien haben hierauf im Verfahren am 27.09.2011 eine neuerliche Vereinbarung zum Umgang getroffen. Bei dieser Regelung ist auch die Entbindung des vierten Kindes der Mutter ausreichend beachtet worden.
Mit Beschluss vom 02.03.2011 ist die Vereinbarung familiengerichtlich genehmigt worden und die Anordnung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft auf den Antrag des Vaters angedroht worden ( §§ 89 II FamFG ).
Das Amtsgericht - Familiengericht - Wohnort hat in dem Hauptsacheverfahren die Parteien wiederum, wie auch die am Verfahren jeweils beteiligten Professionen, den Verfahrensbeistand und das Jugendamt Wohnort, am 15.03.12 nochmals angehört.
Eine einvernehmliche Regelung zur Gestaltung des zukünftigen Umganges mit dem am xx.xx.2009 geborenen Kind konnten die Parteien neuerlich nicht treffen.
In diesem Verfahren ist durch die Mutter ein kinderpsychotherapeutischer Kurzbericht der behandelnden Kinder- und Jugendlpsychotherapeutin des Kindes vom 29.01.2012 vorgetragen worden.
Hierin wird aufgezeigt, dass das betroffene Kind ein extrem starkes und häufiges Trotzverhalten aufzeige, sich hierbei auf den Boden wälze und von außen gesichert werden muss, um sich nicht zu verletzen.
Beim abendlichen zu Bett gehen käme das betroffene Kind trotz Müdigkeit nicht zur Ruhe, wehre sich gegen den Schlaf und schliefe erst gegen 22.00 Uhr ein. Nachts weine das betroffene Kind oftmals. Die Trennung von der Mutter, beim Besuch der seit einem Jahr betreuenden Tagesmutter, sei auffällig und mit Weinen und Wehren verbunden.
Das Familiengericht hat in den Hauptsacheverfahren mit Beschluss vom 16.04.2012 die Einholung eines familien- psychologischen Sachverständigengutachtens angeordnet.
Der Vater beantragt mit den Schriftsätzen vom 29.06.2012, 13.07.2012 und
26.07.2012 die Verhängung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft gegen die Mutter, da diese einen Umgang mit dem Kind verweigere.
Die am Verfahren beteiligten Professionen sind hierauf gehört worden. Sie lehnen den vom Vater gestellten Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft ab.
Insoweit verweisen sie auf die laufende Begutachtung , wie auch auf die Tatsache, dass sich bei der bisherigen Praxis eines Umganges die Situation des Kindes erheblich verschlechtert habe.
Das gemeinsame Kind befinde sich in therapeutischer Behandlung, dem Vater stände es frei, diesen Prozess zu begleiten.
Letztlich hätte die Begutachtung Aufschluss darüber zu geben, welcher Umgang dem Kindeswohl entspricht.
Ordnungsmaßnahmen seien daher unverhältnismäßig und tragen zu keiner Lösung der Situation bei.
Die Voraussetzungen für eine Verhängung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft gegen die Mutter liegen derzeit nicht vor.
Nach § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umganges das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld anordnen. Durch die Formulierung" kann" im § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG wird die Verhängung der Ordnungsmittel in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt.
Bei der Ausübung dieses Ermessens hat das Gericht vorrangig zu berücksichtigen, dass Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung dienen, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage mithin auf das Kindeswohl gerichtet getroffen wurden. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung findet im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht statt, entsprechende Einwende sind unbeachtlich.
Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt dann, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Aus dem Vorbringen der Mutter ist zu schlussfolgern, dass sie diese Zuwiderhandlung gerade nicht zu verantworten hat.
Das Familiengericht hat aufgrund der Einwände der Mutter, als auch der am Verfahren beteiligten Professionen auf den Umgangsantrag des Vaters mit Beschluss vom 16.04.2012 ein Sachverständigengutachten angeordnet, um die Form des Umganges, deren Häufigkeit, die Modalitäten einer Übergabe des Kindes zu hinterfragen und gleich
zeitig sachverständige Empfehlungen an die Eltern zu richten, um die gegenwärtige Umgangssituation zukünftig zu entspannen.
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist daher derzeit nicht gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung folgt auf §§ 87 Abs.5, 81 Abs.1 FamFG und die zum Verfahrensstreitwert nach §§ 42 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Beschluss findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statt.
Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist auch nur zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 Euro über
steigt.
Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift am Amtsgericht Wohnort oder dem Oberlandesgericht Hauptstadt innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Beschlusses zulässig.
Die Frist ist nur dann gewacht, wenn die Beschwerde vor Ablauf der Frist bei Gericht eingeht, sie kann nicht verlängert werden.
Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht erforderlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass zur Wahrung der Frist der Eingang der sofortigen Beschwerde bei Gericht maßgebend ist. Die sofortige Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftstelle des Amtsgerichtes eingelegt werden.
Falls dies nicht bei einem anderen Amtsgericht erfolgt, muss das Protokoll innerhalb der Frist hier eingehen.
Die sofortige Beschwerde muss den Beschluss, gegen den sie sich richtet bezeichnet und die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Die sofortige Beschwerde soll begründet werden.
Beschwerdeentwurf schrieb:In der FamiliensacheWas sagt ihr dazu? macht es überhaupt Sinn, hier Beschwerde einzulegen?
KM ./. mischka
– Az.: XY ungelöst –
wird gegen den Beschluss des Amtsgericht Wohnort – Familiengericht – vom 30.07.2012, zugestellt am 07.08.2012, das Rechtsmittel der
Sofortigen Beschwerde
eingelegt.
Begründung:
Dem Antragsteller ist gemäß familienrechtlich genehmigter Vereinbarung vom 27.09.2011 Umgang mit seinem Sohn minimischka zu gewähren:
• donnerstags von 14:30 Uhr bis 17:30 Uhr.
Diese Umgangsvereinbarung ist noch immer gültig, da im Hauptsacheverfahren durch das Gericht keine Änderung der bestehenden Umgangsregelung beschlossen wurde. Weder wurde durch das Gericht eine
Neuregelung des Umgangs verfügt, noch der Umgang für die Zeit der Begutachtung ausgeschlossen, weshalb es auch weiterhin die Pflicht der Eltern ist, sich an die getroffene Vereinbarung zu halten.
Selbst wenn die Umgangsregelung durch die Gutachterbestellung außer Kraft gesetzt wäre (was jedoch ausdrücklich nicht der Fall ist), hat die Kindesmutter zumindest für die Umgänge am 05.04.2012 sowie
12.04.2012 keinerlei Gründe gehabt, den Umgang ausfallen zu lassen – der Gutachter wurde erst mit Beschluss vom 16.04.2012 bestellt.
Der Antragsteller fährt jede Woche zum vereinbarten Treffpunkt um den
Umgang sicherzustellen. Die Antragsgegnerin hingegen versäumt es jede Woche aufs Neue, minimischka zum vereinbarten Zeitpunkt zum Umgang bringen zu lassen, womit sie gegen die getroffene Vereinbarung verstößt.
Die Antragsgegnerin versucht mit dieser Verweigerung, eine Entfremdung zwischen minimischka und seinem Vater herbeizuführen, da der Umgang in ihren Augen eine Störung ihrer Familie darstellt. Um dieses Ziel
zu erreichen schreckte die Antragsgegnerin vor nahezu keinem Mittel zurück: sowohl hanebüchene Anzeigen gegen den Vater (u.a. zweimal wegen Stalkings) als auch Lügen in eidesstattlichen Versicherungen
führten bis November 2011 nicht zu ihrem gewünschten Ziel, den Vater vom Umgang ausschliessen zu können.
Im November 2011 folgte der nun aktuellste Vorwurf, um den Umgang zwischen Vater und Sohn ohne Konsequenzen verhindern zu können: die Behauptung, minimischka würde nach den Umgängen verhaltensauffällig sein, Schlafstörungen haben usw.
Entgegen der Auffassung des Gerichts wurde im kinderpsychotherapeutischen Kurzbericht von Therapeutin nicht aufgezeigt, dass minimischka auffälliges Verhalten zeige, sondern es wurden lediglich die Behauptungen der Kindesmutter wiedergegeben. Die diagnostizierten Schlafprobleme können verschiedenste Ursachen haben – die Unterstellung der Kindesmutter, die Schlafprobleme hätten ihre Ursache
im Umgang mit dem Vater sind nicht nur weit hergeholt, sondern reihen sich nahtlos in die oben genannten Versuche der Kindesmutter ein, den Umgang zwischen Vater und Sohn zu boykottieren und die Verweigerungen nachträglich zu legitimieren.
Es erstaunt, dass das Gericht angesichts der bereits mehrfach bewiesenen Lügen der Kindesmutter auch weiterhin deren Aussagen als Tatsachen interpretiert und den unbewiesenen Behauptungen und Unterstellungen Glauben schenkt. Eine ”Verschlechterung der Situation des Kindes“ auf Grund der Umgänge mit dem Vater ist vor diesem Hintergrund ernsthaft zu hinterfragen. Zumindest aber ist diese ”Tatsache“ nicht geeignet, die unzähligen unentschuldigten Umgangsausfälle zu erklären oder gar zu
legitimieren.
Die Behauptung der Gegenseite, der Antragsteller hätte sich nicht dazu entscheiden können, der therapeutischen Behandlung anzuschliessen wird entschieden zurückgewiesen. Der Antragsteller hatte bereits am 16.04.2012 ein Beratungsgespräch bei der Therapeutin, in dem über die Behandlung
von minimischka gesprochen wurde. Entgegen dem ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers, aktiv in die Behandlung eingebunden zu werden, teilte Therapeutin am 09.05.2012 per Mail mit, dass sie zunächst
das Gutachten abwarten wolle, bevor die weitere Zusammenarbeit geplant würde.
Angesichts der nun schon über Jahre andauernden Verweigerungs- und Verzögerungshaltung der Kindesmutter müsste dem Gericht klar sein, dass die Kindesmutter nur durch geeignete Zwangsmittel zum Einlenken bewegt werden kann – weder Gerichtsbeschlüsse noch Vereinbarungen haben die Mutter bisher dazu bewegt, dass Kindeswohl zu achten und dem gemeinsamen Sohn unbeschwerten Umgang mit seinem Vater zu ermöglichen.
Um der bereits fortgeschrittenen Entfremdung zwischen Vater und Sohn entgegenzuwirken ist es dringend notwendig, Maßnahmen zu treffen, um den Umgang schnellst möglich wieder in Gang zu bringen. Dies ist nach Ansicht des Antragstellers nur zu erreichen, indem die Mutter mit Hilfe von Ordnungsgeld – ersatzweise Ordnungshaft – zur Einhaltung der Vereinbarung gezwungen wird, da sie offensichtlich nicht Willens ist, die Rechte minimischkas zu achten.
Die Formulierung im Beschluss vom 30.07.2012, ”Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt dann, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Aus dem Vorbringen der Mutter ist zu schlussfolgern, dass sie diese Zuwiderhandlung gerade nicht zu verantworten hat.“ verwundert. Die Kindesmutter hat an keiner Stelle vorgebracht, weshalb sie sich widerrechtlich (und zu allem Überfluss auch noch ohne Absage) gegen den Vergleich vom 27.09.2012 stellt. Wer, wenn nicht die Kindesmutter, hat die seit neun Monaten andauernde Ignoranz der Vereinbarung zu verantworten?
Bereits jetzt sind die seelischen Folgen für minimischka kaum noch abschätzbar. Eine weitere Verzögerung der Umgangskontakte durch das Abwarten der Begutachtung ist unbedingt zu vermeiden und widerspricht
eklatant dem Kindeswohl. Nach bereits fast neun Monaten ohne jeglichen Kontakt ist es nicht verantwortbar, das Gutachten abzuwarten, da zu befürchten ist, dass die Vater-Sohn-Bindung bis dahin vollständig zerstört ist. Dies kann nicht im Interesse des Gerichts liegen.
Sehe ich die Sache richtig, dass eine bestehende Umgangsregelung solange bestand hat, wie sie nicht durch eine neue ersetzt wird? Oder ist es so, dass der Umgang ausgesetzt wird, sobald ein Gutachter eingeschaltet wird?
Vielen Dank,
mischka