19-08-2012, 13:14
Ich benötige eine wichtige Information !
Am 15.06.2011 wurde ich ja nach § 170 StGB verurteilt. Wegen eines angeblich ausgeprochenen Rechtsmittelverzichts konnte ich nicht in Berufung gehen. Nun droht Knast ( 3 Monate ).
Obwohl die Beschwerdeführung wegen des angeblichen Rechtsmittelverzichts seitens des LG als auch des OLG Koblenz abgelehnt wurde und dies einige Monate her ist, wollte ich fragen :
Kann ich imkmernoch beim BGH Klage erheben und die Aufhebung des Urteils verlangen unter zuhilfenahme der im FAQ benannten Voraussetzungen für eine Verurteilung, oder ist das verfristet?
Es geht mir um die Verfristung!
Wenn es nicht verfristet ist, würde ich nun vor dem BGH klagen. Habe das auch schon vorbereitet.
Weiß ja nicht, ob mir dabei jemand hilft, wenn ich meine Klage mal vorher vorzeigen würde.
Aber ich brauche es ja nur zu versenden, wenn es auch tatsächlich noch bearbeitet würde
Am 15.06.2011 wurde ich ja nach § 170 StGB verurteilt. Wegen eines angeblich ausgeprochenen Rechtsmittelverzichts konnte ich nicht in Berufung gehen. Nun droht Knast ( 3 Monate ).
Obwohl die Beschwerdeführung wegen des angeblichen Rechtsmittelverzichts seitens des LG als auch des OLG Koblenz abgelehnt wurde und dies einige Monate her ist, wollte ich fragen :
Kann ich imkmernoch beim BGH Klage erheben und die Aufhebung des Urteils verlangen unter zuhilfenahme der im FAQ benannten Voraussetzungen für eine Verurteilung, oder ist das verfristet?
Es geht mir um die Verfristung!
Wenn es nicht verfristet ist, würde ich nun vor dem BGH klagen. Habe das auch schon vorbereitet.
Weiß ja nicht, ob mir dabei jemand hilft, wenn ich meine Klage mal vorher vorzeigen würde.
Aber ich brauche es ja nur zu versenden, wenn es auch tatsächlich noch bearbeitet würde