19-08-2012, 15:12
§ 345
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
Dann hat sich das erledigt. Wenn es unter 1 so steht, dann brauche ich es auch nicht zu versenden, Ibikus. Darüber erübrigt sich jede Diskussion. Aber Danke für den Tip. So habe ich es dann wenigstens heraus gefunden.
Punkt 2 des 345 II ZPO erübrigt sich dann selbstredend ebenfalls.
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
Dann hat sich das erledigt. Wenn es unter 1 so steht, dann brauche ich es auch nicht zu versenden, Ibikus. Darüber erübrigt sich jede Diskussion. Aber Danke für den Tip. So habe ich es dann wenigstens heraus gefunden.
Punkt 2 des 345 II ZPO erübrigt sich dann selbstredend ebenfalls.