12-09-2012, 02:01
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12-09-2012, 02:04 von John Smith.)
Hallo,
nach österreichischem Gesetz gibt es keinen Betreuungsunteltsanspruch für Mütter unehelicher Kinder?! soweit korrekt?
Kann die Mutter des Kindes, beide Deutsche, diesen Anspruch bei dem österreichischen Vater, der auch in Österreich lebt geltend machen?
Kindesunterhalt versteht sich von selbst.
Aber wenn ich von dem Auslandsunterhaltsgesetz §61 bezugnehmend auf das Haager Übereinkommen von 2. Oktober 1973, Kapitel II Art4 Abs2. ausgehe, können keine Ansprüche geltend gemacht werden, dessen Rechtsmittel nicht im Ursprungsland des Verpflichteten bestehen.
Österreich hat nun das Haager übereinkommen von 1973 nicht unterzeichnet, und näheres dazu - sprich: geltend machen von Ansprüchen aus dem Land des Antragstellers in das Land des Verpflichteten wo das Gesetz diesen Anspruch nicht vorsieht - habe ich bisher nicht angefunden.
Welches Recht hat nun recht?
nach österreichischem Gesetz gibt es keinen Betreuungsunteltsanspruch für Mütter unehelicher Kinder?! soweit korrekt?
Kann die Mutter des Kindes, beide Deutsche, diesen Anspruch bei dem österreichischen Vater, der auch in Österreich lebt geltend machen?
Kindesunterhalt versteht sich von selbst.
Aber wenn ich von dem Auslandsunterhaltsgesetz §61 bezugnehmend auf das Haager Übereinkommen von 2. Oktober 1973, Kapitel II Art4 Abs2. ausgehe, können keine Ansprüche geltend gemacht werden, dessen Rechtsmittel nicht im Ursprungsland des Verpflichteten bestehen.
Österreich hat nun das Haager übereinkommen von 1973 nicht unterzeichnet, und näheres dazu - sprich: geltend machen von Ansprüchen aus dem Land des Antragstellers in das Land des Verpflichteten wo das Gesetz diesen Anspruch nicht vorsieht - habe ich bisher nicht angefunden.
Welches Recht hat nun recht?