13-09-2012, 16:46
na ja, Kasimir,
bei unverschuldeten Zufälligkeiten und bei 'berechtigtem Interesse' liegt auch kein Verstoß gg Gewaltschutzmaßnahmen vor!
(Im Übrigen ist das obige Zitat von mir ... ! )
bei unverschuldeten Zufälligkeiten und bei 'berechtigtem Interesse' liegt auch kein Verstoß gg Gewaltschutzmaßnahmen vor!
(Im Übrigen ist das obige Zitat von mir ... ! )