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BSG B 4 AS 78/10 R - Bei ALG-II-Bezug mindert Unterhalt voll das Einkommen
#27
(18-10-2012, 23:04)Camper1955 schrieb: Ist da schon mal entscheiden worden, wie das mit reinem ALG - II Bezug, ohne weitere Einkünfte ist, wenn eine anerkannte Unterhaltsverpflichtung besteht und gezahlt wird?

Da gibst nichts zu entscheiden Sad denn....

Bei "reinem ALGII-Bezug" kann kein Unterhalt gezahlt werden, denn vom Existenzminimum kann nichts mehr abgezwackt werden. Wenn dennoch eine "anerkannte" Unterhaltsverpflichtung besteht, dann laufen eben Schulden auf. Wer nur ausschließlich ALGII bezieht und trotzdem KU zahlt, setzt sich eher dem Verdacht der Schwarzarbeit aus.

Kindesunterhalt kann nur von Erwerbseinkommen gezahlt werden. Er mindert dann das anrechenbare Einkommen (wie schon in der Threadüberschrift steht). Es ist egal, ob das Erwerbseinkommen aus abhängiger Beschäftigung oder aus selbständiger oder landwirtschaftlicher Tätigkeit erzielt wird. Der Unterhalt muss eben "im Schweiße des Angesichts" erwirtschaftet werden. Lohnersatzleistungen (ALGII, Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld, etc.) sind dem Erwerbseinkommen gleichgestellt. Geschenke, Mieteinnahmen, Lottogewinne, Renten, Dividenden, Schmerzensgeld, Zinsen, etc. sind, wie schon die einfache Logik nahelegt KEIN Erwerbseinkommen, mindern aber deine Hilfebedürftigkeit und damit deinen Bedarf.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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RE: BSG B 4 AS 78/10 R - Bei ALG-II-Bezug mindert Unterhalt voll das Einkommen - von sorglos - 19-10-2012, 00:00

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