02-11-2012, 10:40
Seit der Reform v. 01. Januar 2008 gilt hier der
geänderte § 1586a BGB
Es ist nur ein Anspruch auf Unterhalt nach § 1570 möglich.
Unterhaltsforderungen wegen Alter, Aufstockung, Krankheit,
Erwerbslosigkeit usw., greifen nicht mehr.
Du mußt dir also keine Sorgen machen. Das Kind schon eher wegen
§1607 BGB (Ersatzhaftung).
Das wird den Trend verstärken, pflegebedürftige und unterhaltsberechtigte Verwandte in Pflegeheime
jenseits der BRD-Grenzen abzuschieben. Bei preiswerten und überschaubaren monatlichen Kosten, natürlich.
geänderte § 1586a BGB
Zitat:(1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu erziehen hat.
(2) Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten der früher aufgelösten Ehe. Satz 1 findet auf Lebenspartnerschaften entsprechende Anwendung.
Es ist nur ein Anspruch auf Unterhalt nach § 1570 möglich.
Unterhaltsforderungen wegen Alter, Aufstockung, Krankheit,
Erwerbslosigkeit usw., greifen nicht mehr.
Du mußt dir also keine Sorgen machen. Das Kind schon eher wegen
§1607 BGB (Ersatzhaftung).
Das wird den Trend verstärken, pflegebedürftige und unterhaltsberechtigte Verwandte in Pflegeheime
jenseits der BRD-Grenzen abzuschieben. Bei preiswerten und überschaubaren monatlichen Kosten, natürlich.